RVG §§ 10, 7 Abs. 2; RVG VV Nr. 1008
Vergütungsberechnung bei mehreren Auftraggebern
AG Kerpen, Urteil vom 17.07.2014 - 102 C 93/14
Fundstelle: AGS 2014, S. 375 f.
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so kann er seine Vergütung nur verlangen, wenn er jedem einzelnen Auftraggeber eine auf ihn lautende Rechnung über den von ihm nach § 7 Abs. 2 RVG geschuldeten Betrag übermittelt. Die Erteilung einer „Gesamtrechnung“ an alle Auftraggeber über den Gesamtbetrag genügt nicht den Anforderungen des § 10 RVG.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
BGB §§ 133, 157, 675; RVG § 34
Entgeltlichkelt der Inanspruchnahme des Anwalts; keine Hinweispflicht auf Entgeltlichkeit einer Beratung
AG Steinfurt, Urteil vom 13.02.2014 - 21 C 979/13
Fundstelle: AGS 2014, S. 379 f.
1.
Wird ein Rechtsanwalt für ein Beratungsgespräch aufgesucht, ist von einer entgeltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugehen. Eine unentgeltliche Tätigkeit darf nicht erwartet werden. Bei Durchführung einer anwaltlichen Tätigkeit sind die Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB der Verkehrssitte entsprechend grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass der Mandant für die Tätigkeit ein Entgelt schuldet.
2.
Es besteht keine Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten vor Beginn der Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung ausdrücklich hinzuweisen, weil sich letztere aus dem Gesetz ergibt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts von Vornherein wirtschaftlich sinnlos wäre.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
RVG § 14 Abs. 1; VV RVG Nrn. 3102, 3106 a.F.
Angemessener Vorschuss in Sozialsachen
AG Saarlouis, Urteil von 04.02.2014 - 28 C 1698/13
Fundstelle: AGS 2014, S. 216
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
RVG § 15 Abs. 4; VV RVG Nr. 4141
Kein Wegfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr bei Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens
AG Tiergarten, Beschluss vom 26.02.2014 - 257 Ds 54/13
Fundstelle: RVGreport 2014, S. 232
Hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und ist dafür eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG angefallen, fällt diese nicht dadurch wieder weg, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder aufnimmt.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
§ 14 RVG
Mittelgebühr im Bußgeldverfahren
AG Saarlouis, Urt. v. 26.4.2013 - 21 C 215/13
Fundstelle: RVG Report 2013, S. 465
Die Auffassung, Verkehrsordnungswidrigkeiten seienwegen der regelmäßig relativ geringen Geldbußen,der mäßigen Bedeutung für den Betroffenen, desallgemein geringen Umfangs und ihrer Schwierigkeitgenerell in der unteren Skala aller Bußgeldverfahreneinzustufen und daher sei eine Gebühr unterhalb derMittelgebühr als angemessen festzusetzen, ist seitEinführung des RVG überholt.
Leitsatz des Verfassers des RVG Reports
BGB §§ 611, 612 Abs. 1, 675; RVG §§ 2 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 1
Anwaltliche Pflicht zum Hinweis auf Erstberatungsgebühr
AG Wiesbaden, Urt. v. 08.08.2012 – 91 C 582/12 (18) Fundstelle: AGS 2012, S. 453 f.
1.  Bei einem Vertrag über eine anwaltliche Erstberatung gilt nach § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung im Regelfall als stillschweigend vereinbart.
2.  Auf die Entgeltlichkeit der Erstberatung muss der Anwalt nur bei erkennbarer Fehlvorstellung oder wirtschaftlichen Problemen des Mandanten hinweisen.
Leitsatz der Schriftleitung AGS
RVG §§ 7 Abs. 1, 22; BGB § 254 Abs. 2
Mehrere Angelegenheiten bei Schadensregulierung für mehrere Geschädigte
AG Mühlheim, Urt. v. 03.05.2012 – 23 C 1958/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 375 ff.
1. Vertritt der Anwalt mehrere aus demselben Verkehrsunfall Geschädigte, die jeweils eigene Schadensersatzansprüche geltend machen, so sind verschiedene Angelegenheiten gegeben, so dass der Anwalt seine Gebühren jeweils gesondert aus den Werten der einzelnen Schadensersatzansprüche abrechnen kann.
2. Die Geschädigten sind nicht verpflichtet, den Anwalt gemeinsam zu beauftragen.
Leitsatz der Schriftleitung AGS
RVG § 14
Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren
AG Bielefeld, Beschl. v. 10.06.2011 – 8 OWi 116/11 [bl] Fundstelle: RVGreport 2011 S. 296 f.
Der Umstand, dass ab einer Geldbuße von 40 € eine Eintragung ins Verkehrszentralregister droht, führt dazu, dass die Angelegenheit für den Betroffenen von überdurchschnittlicher Bedeutung ist. Dadurch kann unterdurchschnittlicher Aufwand ausgeglichen werden.
Leitsatz des Verfassers des RVGReports