1. Der Pauschsatz gem. § 26 S. 2 BRAGO wird von der Anrechnungsvorschrift des § 38 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht mit umfasst. Für das Verfahren über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil (§ 38 Abs. 1 BRAGO) fällt ein zweiter Pauschsatz an. Der Höhe nach bestimmt sich dieser auch nach der anzurechnenden Prozessgebühr. 2. Auch von der Anrechnungsvorschrift des § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO wird der Pauschsatz des § 26 BRAGO nicht mit umfasst.