ZPO §§ 59 ff., 114 ff.; RVG § 7 Abs. 2
Prozesskostenhilfe nur für einen Streitgenossen; Rechtsanwaltsvergütung für gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten
BGH, Beschl. v. 5.12.2019 - II ZB 8/18 Fundstelle: AGS 2020, S. 240

Beauftragen zwei Streitgenossen denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit und liegen nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, kann die Bewilligung auf die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV beschränkt werden.

Leitsatz des Schriftleitung der AGS