§ 46 Abs. 2 S. 1 und 2 RVG; § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO
Erforderlichkeit der Reise zur Revisionshauptverhandlung
BGH, Beschl. v. 10.8.2020 – 5 StR 616/19
Fundstelle: AGS 3/2021, S. 110


1. Die in der ersten Instanz erfolgte Bestellung des Rechtsanwalts als Beistand gem. § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
2. Die Teilnahme der Nebenkläger-Vertreterin an der Revisionshauptverhandlung, in der u. a. über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte geboten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS