§§ 15 Abs. 3, 15a, 49 RVG; Nrn. 2503, 3100, 3101 Nr. 1 VV RVG
Gebührenanrechnung vor Kappung
LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.12.2019 - 2 Ta 100/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 134

Die Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 Abs. 2 W RVG hat zunächst auf die Verfahrensgebühr zu erfolgen, für die Beratungshilfe geleistet worden ist. Danach erfolgt die Ermittlung der Kappungsgrenze nach §15 Abs. 3 RVG.

 

Leitsatz des Gerichts