ZPO §§ 91 Abs. 2 S. 1, 91 Abs. 1 S. 1

Gem. §§ 91 Abs. 2 S. 1, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sind Reisekosten eines hauptbevollmächtigten Rechtsanwalts erstattungsfähig, soweit seine Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

LG Erfurt, Beschluss vom 9. Februar 2004 – 1 T 36/04Die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stelle, so das Gericht, im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigung dar. Die dadurch verursachten Kosten – mithin auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach § 28 BRAGO – seien notwendige Kosten der Rechtsverfolgung und -verteidigung und daher erstattungsfähig. Eine Ausnahme von diesem Regelfall, die immer dann anzunehmen sei, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststehe, dass ein eingehendes Mandantengespräche für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird, liege nicht vor.
Die von der Rechtspflegerin vorgenommene Vergleichberechnung (Vergleichskostenberech-nung „Kosten des Hauptbevollmächtigten am Wohnsitz der Partei“ einerseits und „Kosten eines Korrespondenzanwalts am Wohnort und eines Hauptbevollmächtigen am Sitz des Prozessgerichts“ andererseits) sei unzulässig. Eine solche sei der Partei nicht zuzumuten, zumal diese die Erwartung hegen dürfe, in einem persönlichen Gespräch mit einem Rechtsanwalt in räumlicher Nähe werde die sachgemäße Bearbeitung der eigenen Belange am besten sichergestellt.
Die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge die Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten ggf. erstattungsfähig sind, wenn sie die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen, es sei nicht in dem Sinne umkehrbar, dass die Reisekosten eines Hauptbevollmächtigten nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie die Kosten eines Unterbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Nach der Rechtsprechung des BGH seien die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Hauptbevollmächtigten der obsiegenden Partei nach § 91 Abs. 2 S. 1 HS 1 vielmehr in jedem Fall zu erstatten, ohne dass es auf die Frage der Notwendigkeit i. S. v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ankomme.

1.Auch eine Anwaltskanzlei, die Mitglied in einem internationalen Kanzleiverbund von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist, darf in einer Pressemitteilung keine Angaben zum Gesamtumsatz der Kanzlei machen und diesen auch nicht mit dem Wort „Rekordwachstum“ sowie einer prozentualen Angabe versehen. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung des § 6 III BORA im Einklang mit Art. 12 GG steht, denn durch hinzutretende werbende Aussagen verstößt eine Kanzlei auf jeden Fall gegen die Pflicht zur sachlichen Information. 2. Die Aussagen, die Kanzlei „behauptet sich als führende Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei deutschen Ursprungs“ und sei „damit Partner Nummer 1 im internationalen Mittelstand“ verstoßen gegen das Gebot der sachlichen Information gern. § 43 b BRAO.2)
GG Art. 12; BRAO § 43 b; BORA § 6 III

1. Auch eine Anwaltskanzlei, die Mitglied in einem internationalen Kanzleiverbund von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist, darf in einer Pressemitteilung keine Angaben zum Gesamtumsatz der Kanzlei machen und diesen auch nicht mit dem Wort „Rekordwachstum“ sowie einer prozentualen Angabe versehen. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung des § 6 III BORA im Einklang mit Art. 12 GG steht, denn durch hinzutretende werbende Aussagen verstößt eine Kanzlei auf jeden Fall gegen die Pflicht zur sachlichen Information.
2. ...

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 17. 12. 2003 - 3 0 11003/0 (nicht rechtskräftig)>

Fundstelle: NJW 2004, 689 ff.) 1.
Auch eine Anwaltskanzlei, die Mitglied in einem internationalen Kanzleiverbund von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist, darf in einer Pressemitteilung keine Angaben zum Gesamtumsatz der Kanzlei machen und diesen auch nicht mit dem Wort „Rekordwachstum“ sowie einer prozentualen Angabe versehen. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung des § 6 III BORA im Einklang mit Art. 12 GG steht, denn durch hinzutretende werbende Aussagen verstößt eine Kanzlei auf jeden Fall gegen die Pflicht zur sachlichen Information.

2.
Die Aussagen, die Kanzlei „behauptet sich als führende Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei deutschen Ursprungs“ und sei „damit Partner Nummer 1 im internationalen Mittelstand“ verstoßen gegen das Gebot der sachlichen Information gern. § 43 b BRAO.2)

1.Im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattende Anwaltskosten liegen nicht vor, wenn der zwischen der obsiegenden Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist. 2.Die Erstreckung des Tätigkeitsverbots, das einen als ehrenamtlichen Richter an einem Anwaltsgericht tätigen Rechtsanwalt nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 ZPO trifft, auf dessen Sozius nach § 45 Abs. 3 BRAO setzt voraus, dass dieser die tatsächlichen Umstände kennt, die das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen; dem steht lediglich gleich, wenn sich der Sozius trotz evidenter Anhaltspunkte der Kenntnisnahme solcher Umstände verschließt.  
1. Im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattende Anwaltskosten liegen nicht vor, wenn der zwischen der obsiegenden Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist.
2. ...

LG Schleswig, B. v. 18. Juni 2002 - 9 W 53/02 (LG Itzehoe - 6 0 341/01)
(Fundstelle: OLG Report Schleswig, 355)
1.
Im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattende Anwaltskosten liegen nicht vor, wenn der zwischen der obsiegenden Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist.

2.
Die Erstreckung des Tätigkeitsverbots, das einen als ehrenamtlichen Richter an einem Anwaltsgericht tätigen Rechtsanwalt nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 ZPO trifft, auf dessen Sozius nach § 45 Abs. 3 BRAO setzt voraus, dass dieser die tatsächlichen Umstände kennt, die das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen; dem steht lediglich gleich, wenn sich der Sozius trotz evidenter Anhaltspunkte der Kenntnisnahme solcher Umstände verschließt.

 

1.Voraussetzungen eines Vergleiches und damit des Entstehens der Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist, dass der Schuldner, dem im Rahmen des Teilzahlungsvergleiches Ratenzahlungen zugebilligt werden, seinerseits konkrete Zugeständnisse macht, die über die bloße Erklärung, zahlen zu wollen, hinausgehen. 2.Eine in der Teilzahlungsvereinbarung durch den Schuldner übernommene Verpflichtung zur Tragung der Kosten kann sich nur auf solche Kosten beziehen, die auch tatsächlich entstanden sind. Ein Vergleich könne, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 779 Abs. 1 BGB ergebe, nur bei beiderseitigem Nachgeben der Parteien angenommen werden. Die abgeschlossene Teilzahlungsvereinbarung beinhalte lediglich ein Nachgeben der Gläubigerin, die sich hinsichtlich der titulierten Forderungen auf Ratenzahlung des Schuldner einlässt. An einem Nachgeben des Schuldners fehle es, da dieser bereits durch die Titulierung der Forderung zur Zahlung des Betrages verpflichtet sei. Weitergehende Zugeständnisse seien nicht ersichtlich. Der in Ziffer 3 der Vereinbarung niedergelegt Verzicht des Schuldners auf Einwendungen hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Schuld sei unerheblich, da bereits ein Schuldtitel vorliege. Die Erklärung des Schuldners, er werde auf die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage, der Nichtigkeitsklage bzw. Restitutionsklage verzichten, stelle ebenfalls kein Nachgeben dar, denn es sei nicht ersichtlich, dass der Schuldner entsprechende Einwendungen irgendwann einmal geäußert hat oder überhaupt mit einiger Aussicht auf Erfolg hätte Geld machen können. Auch der angekündigte Verzicht auf gerichtlichen Vollstreckungsschutz stelle kein Nachgeben dar, denn aus der Vereinbarung ergebe sich, dass der Schuldner insoweit lediglich eine Absichtserklärung abgibt, die keinen verbindlichen Verzicht auf dieses Rechtsmittel, soweit dies überhaupt zulässig sein sollte, enthält. Die in Ziffer 7 der Vereinbarung übernommene Verpflichtung des Schuldner zum Tragen der Kosten der Teilzahlungsvereinbarung rechtfertige keine abweichende Entscheidung. Die Vereinbarung könne sich nämlich nur auf Kosten beziehen, die tatsächlich entstanden sind. Da ein Vergleich nicht abgeschlossen worden sei, liege auch der Gebührentatbestand des § 23 BRAGO nicht vor. Damit sei der Kostennote, auf die sich die Verpflichtung des Schuldners bezieht, die Grundlage entzogen.
1. Voraussetzungen eines Vergleiches und damit des Entstehens der Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist, dass der Schuldner, dem im Rahmen des Teilzahlungsvergleiches Ratenzahlungen zugebilligt werden, seinerseits konkrete Zugeständnisse macht, die über die bloße Erklärung, zahlen zu wollen, hinausgehen. 2. ....

LG Mainz, B. v. 15. Mai 2002 - 8 T 391 /01

(Fundstelle: JurBüro 12/2002, 646 f.) 1.
Voraussetzungen eines Vergleiches und damit des Entstehens der Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist, dass der Schuldner, dem im Rahmen des Teilzahlungsvergleiches Ratenzahlungen zugebilligt werden, seinerseits konkrete Zugeständnisse macht, die über die bloße Erklärung, zahlen zu wollen, hinausgehen.

2.
Eine in der Teilzahlungsvereinbarung durch den Schuldner übernommene Verpflichtung zur Tragung der Kosten kann sich nur auf solche Kosten beziehen, die auch tatsächlich entstanden sind.

Ein Vergleich könne, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 779 Abs. 1 BGB ergebe, nur bei beiderseitigem Nachgeben der Parteien angenommen werden. Die abgeschlossene Teilzahlungsvereinbarung beinhalte lediglich ein Nachgeben der Gläubigerin, die sich hinsichtlich der titulierten Forderungen auf Ratenzahlung des Schuldner einlässt. An einem Nachgeben des Schuldners fehle es, da dieser bereits durch die Titulierung der Forderung zur Zahlung des Betrages verpflichtet sei. Weitergehende Zugeständnisse seien nicht ersichtlich. Der in Ziffer 3 der Vereinbarung niedergelegt Verzicht des Schuldners auf Einwendungen hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Schuld sei unerheblich, da bereits ein Schuldtitel vorliege. Die Erklärung des Schuldners, er werde auf die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage, der Nichtigkeitsklage bzw. Restitutionsklage verzichten, stelle ebenfalls kein Nachgeben dar, denn es sei nicht ersichtlich, dass der Schuldner entsprechende Einwendungen irgendwann einmal geäußert hat oder überhaupt mit einiger Aussicht auf Erfolg hätte Geld machen können. Auch der angekündigte Verzicht auf gerichtlichen Vollstreckungsschutz stelle kein Nachgeben dar, denn aus der Vereinbarung ergebe sich, dass der Schuldner insoweit lediglich eine Absichtserklärung abgibt, die keinen verbindlichen Verzicht auf dieses Rechtsmittel, soweit dies überhaupt zulässig sein sollte, enthält.

Die in Ziffer 7 der Vereinbarung übernommene Verpflichtung des Schuldner zum Tragen der Kosten der Teilzahlungsvereinbarung rechtfertige keine abweichende Entscheidung. Die Vereinbarung könne sich nämlich nur auf Kosten beziehen, die tatsächlich entstanden sind. Da ein Vergleich nicht abgeschlossen worden sei, liege auch der Gebührentatbestand des § 23 BRAGO nicht vor. Damit sei der Kostennote, auf die sich die Verpflichtung des Schuldners bezieht, die Grundlage entzogen.

Eine Kostenerstattung, so das LG Kiel, scheide gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO i. V. m. § 4 BRAGO aus, da der unterbevollmächtigter Assessor weder Stationsreferendar noch amtlich bestellter Vertreter des Prozessbevollmächtigten der Kläger war. § 4 BRAGO sei ein Ausnahmetatbestand, der die Personen konkret aufzähle, deren Vertretertätigkeit gebührenrechtlich der Tätigkeit des vertretenen Rechtsanwalts gleichsteht. Ausnahmetatbestände seien eng auszulegen, so dass eine Erweiterung des gebührenrechtlich privilegierten Kreises nur in besonders begründeten Fällen in Betracht komme. Ein solcher liege nicht vor; auch nicht deshalb, weil der Assessor zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt hatte. Eine Kostenerstattung komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt notwendiger Kosten gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO in Betracht, denn insoweit gehe § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO als das speziellere Gesetz vor. Wollte man eine Erstattung der gesetzlicher Gebühren eines Rechtsanwalts mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO begründen, würde die Regelung des § 4 BRAGO i. V. m. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO leerlaufen. Entsprechendes gelte für den Fall, dass zwischen Auftraggeber und Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung gem. §§ 611 ff. BGB getroffen worden ist.
Bei Stellvertretung eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts durch einen unterbevollmächtigten Assessor besteht ein Kostenerstattungsanspruch gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO auch dann nicht, wenn der auftretende Assessor bereits einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft gestellt hat.

LG Kiel, B. v. 23. Oktober 2001 - 13 T 185/01

(Fundstelle: NJW-RR 2002, 498 f.) Eine Kostenerstattung, so das LG Kiel, scheide gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO i. V. m. § 4 BRAGO aus, da der unterbevollmächtigter Assessor weder Stationsreferendar noch amtlich bestellter Vertreter des Prozessbevollmächtigten der Kläger war. § 4 BRAGO sei ein Ausnahmetatbestand, der die Personen konkret aufzähle, deren Vertretertätigkeit gebührenrechtlich der Tätigkeit des vertretenen Rechtsanwalts gleichsteht. Ausnahmetatbestände seien eng auszulegen, so dass eine Erweiterung des gebührenrechtlich privilegierten Kreises nur in besonders begründeten Fällen in Betracht komme. Ein solcher liege nicht vor; auch nicht deshalb, weil der Assessor zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt hatte.

Eine Kostenerstattung komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt notwendiger Kosten gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO in Betracht, denn insoweit gehe § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO als das speziellere Gesetz vor. Wollte man eine Erstattung der gesetzlicher Gebühren eines Rechtsanwalts mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO begründen, würde die Regelung des § 4 BRAGO i. V. m. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO leerlaufen. Entsprechendes gelte für den Fall, dass zwischen Auftraggeber und Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung gem. §§ 611 ff. BGB getroffen worden ist.

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger hatten sich im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht durch einen Assessor vertreten lassen, der nicht unter den in § 4 BRAGO genannten Personenkreis fiel, also insbesondere nicht zum Vertreter des Prozessbevollmächtigten gem. § 53 BRAO bestellt war. Neben der Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO sei, so das LG Berlin, eine Verhandlungsgebühr nicht entstanden. Ob die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten für die Vertretung durch den Assessor eine vereinbarte Vergütung schuldeten, bräuchte nicht entschieden werden, da Gegenstand der gerichtlichen Festsetzung gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO lediglich die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, nicht hingegen ein vereinbartes Honorar sei.
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