§ 46 OWiG; § 464 b StPO; § 104 ZPO

Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten im Bußgeldverfahren

LG Aachen, Beschl. v. 12.7.2018 - 66 Qs 31/18

Fundstelle: RVGreport 2/2019, S. 71ff.

 

1.   Da die Verteidigung einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Messunterlagen hat, ist es bei einem standardisierten Messverfahren zunächst ihre Aufgabe, diese Unterlagen  darauf zu überprüfen, ob sich Anhaltspunkte für einen Messfehler ergeben.

2.    Der Betroffene trägt in der Regel das volle Kostenrisiko eines zu diesem Zweck eingeholten Privatgutachtens.

3.    Wirkt sich das zunächst auf eigenes Kostenrisiko eingeholte Gutachten tatsächlich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen aus, können die hierfür aufgewendeten Kosten erstattungsfähig sein.

Leit

 

LeitLeitsatz des Gerichts