RVG VV Nr. 1009; ZPO §§ 91 ff., 103 ff.
Erstattungsfähigkeit und Festsetzung von Hebegebühren
LG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 3 0 22/14
Fundstelle: AGS 2019, S. 253 f.

Zahlt der Beklagte die Vergleichssumme und die festgesetzten Kosten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, so hat er die durch die Weiterleitung der Gelder entstehenden Hebegebühren dem Kläger zu erstatten.

Leitsatz der Schrifleitung der AGS