RVG §§ 58 Abs. 3, 55 Abs. 5 S. 2
Anrechnung von zurückgezahlten Vorschüssen beim Pflichtverteidiger
LG Deggendorf, Beschl. v. 13.3.2019 - 1 KLs 4 Js 5712/17
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 216

  1. Der Pflichtverteidiger muss in seinem Festsetzungsantrag auch Vorschüsse angeben, für die ausdrücklich oder stillschweigend eine Rückzahlung vereinbart ist.
  2. Jedenfalls dann, wenn eine Rückzahlung eines Vorschusses oder einer „Sicherheitsleistung" vor Bewilligung einer beantragten Prozesskostenhilfe bzw. vor Abrechnung einer Pflichtverteidigervergütung erfolgt, hat eine Kürzung des Pflichtverteidigerhonorars zu unterbleiben.

    Leitsatz des Verfassers des RVGreports