VV RVG Nr. 1008
Gebührenerhöhung bei Vertretung von Erblasser und Erben
LG Karlsruhe, Beschluss vom 01.04.2019 - 3 0 28/13
Fundstelle: AGS 2019, S. 265 f.

  1. Verstirbt während des laufenden Rechtsstreits die Partei und führt der Anwalt für die Erben den Rechtsstreit fort, erhöht sich die Verfahrensgebühr für jeden Erben um 0,3.
  2. Erblasser und Erbe werden dabei als gesonderte Auftraggeber gezählt.

    Leitatz der Schriftleitung der AGS