§ 48 RVG; §§ 140 ff. StPO
Entpflichtung des Pflichtverteidigers und nachträglicher Wegfall der Gebühren
LG Kaiserslautern, Beschl. v. 11.1.2019 - 4 Ks 6034 Js 10590/16
Fundstelle: RVGreport 4/2019, S. 135

Die Aufhebung des Beschlusses über die Pflichtverteidigerbestellung bewirkt das Ende der Bestellung, allerdings nur für die Zukunft und nicht rückwirkend. Bis zur Aufhebung entstandene Gebührenansprüche des Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse entfallen nicht rückwirkend.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports