1. Gestattet der Vorsitzende der Strafkammer dem Strafverteidiger, dem Angeklagten eine Kopie einer DVD mit Audiodateien zu überlassen, liegt darin nicht das in Nr. 7000 Nr. 2 i. V. mit Nr. 1 lit. d VV RVG geforderte Einverständnis. Eine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG (hier: 54.510,93 Euro) entsteht dadurch nicht.   2. Die Anfertigung einer DVD, auf der Teile des Akteninhalts gespeichert sind, ist der Sache nach nichts anderes als die (auszugsweise) Herstellung eines Aktendoppels für den Angeklagten. Die Kosten hierfür sind grundsätzlich nur zu erstatten, wenn es notwendig ist, dass der Angeklagte die Unterlagen ständig zur Hand hat.Leitsatz des Gerichts   

RVG § 46; RVG VV Nr. 7000

DVD statt Aktendoppel für den Angeklagten – Geltendmachung einer Dokumentenpauschale

OLG Köln, Beschl. v. 21.01.2008 –2 Ws 715/07
Fundstelle: NJW 2008, S. 1330 f.

 

1.
Gestattet der Vorsitzende der Strafkammer dem Strafverteidiger, dem Angeklagten eine Kopie einer DVD mit Audiodateien zu überlassen, liegt darin nicht das in Nr. 7000
Nr. 2 i. V. mit Nr. 1 lit. d VV RVG geforderte Einverständnis. Eine Dokumentenpauschale nach
Nr. 7000 VV RVG (hier: 54.510,93 Euro) entsteht dadurch nicht.

 

2. Die Anfertigung einer DVD, auf der Teile des Akteninhalts gespeichert sind, ist der Sache nach nichts anderes als die (auszugsweise) Herstellung eines Aktendoppels für den Angeklagten. Die Kosten hierfür sind grundsätzlich nur zu erstatten, wenn es notwendig ist, dass der Angeklagte die Unterlagen ständig zur Hand hat.

Leitsatz des Gerichts

 

 

1. Der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV bemisst sich nach dem objektiven Verkehrswert des betroffenen Gegenstandes, wobei bei einem Arrest im Regelfall ein Drittel des zu sichernden Anspruchs festzusetzen ist.  2. Der Gegenstandswert in dem Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 111 g, 111 h StPO bestimmt sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen.Leitsatz der Schriftleitung der AGS    

RVG VV Nr. 4142; RVG §§ 33, 23 ff.; ZPO § 3; GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1

Gegenstandswert bei dringlichem Arrest

OLG Hamm, Beschl. v. 17.01.2008 – 3 Ws 560/07, 3 Ws 592/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 175 f.

1.
Der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV bemisst sich nach dem objektiven Verkehrswert des betroffenen Gegenstandes, wobei bei einem Arrest im Regelfall ein Drittel des zu sichernden Anspruchs festzusetzen ist.

 

2.
Der Gegenstandswert in dem Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 111 g, 111 h StPO bestimmt sich gem.
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

 

Die teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn diese bereits tituliert ist oder vom Erstattungsschuldner ausgeglichen worden ist.Leitsatz des Gerichts   

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100; ZPO §§ 103 ff.

Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Celle, Beschl. v. 16.01.2008 –2 W 8/08
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 117

Die teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist im Kostenfestsetzungsverfahren nach
§§ 103, 104 ZPO grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn diese bereits tituliert ist oder vom Erstattungsschuldner ausgeglichen worden ist.

Leitsatz des Gerichts

 

 

Bei einer Entscheidung über einen dinglichen Arrest gem. §§ 111 b Abs. 2, 111 d StPO beträgt der angemessene Gegenstandswert für die Gebühr Nr. 4142 VV im Regelfall ein Drittel des zu sichernden Hauptanspruchs.4  Leitsatz der Schriftleitung der AGS

StPO §§ 111 b Abs. 2, 111 d; RVG § 33; RVG VV Nr. 4142

Gegenstandswert im Verfahren über einen dinglichen Arrest

OLG Hamm, Beschl. v. 10.01.2008 – 3 Ws 323/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 341 f.

Bei einer Entscheidung über einen dinglichen Arrest gem. §§ 111 b Abs. 2, 111 d StPO beträgt der angemessene Gegenstandswert für die Gebühr Nr. 4142 VV im Regelfall ein Drittel des zu sichernden Hauptanspruchs.4

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

1. Der Zeugenbeistand rechnet nach Teil 4 Abschnitt 1 VV ab. 2. Es entsteht in der Regel eine Grundgebühr und gegebenenfalls eine Terminsgebühr. Die Verfahrensgebühr fällt nicht grundsätzlich an.  3. Die Vertretung eines Zeugen ist gegenüber seiner Verteidigung in einem vorangegangenen  Strafverfahren eine eigene Angelegenheit.  Leitsatz des Gerichts   

VV Vorbem. 4 Abs. 1; RVG § 15; StPO § 68 b

Zeugenbeistand, Abrechnung als Einzeltätigkeit

OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2007 – 2 Ws 613/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 128 ff.

1.
Der Zeugenbeistand rechnet nach Teil 4 Abschnitt 1 VV ab.

2.
Es entsteht in der Regel eine Grundgebühr und gegebenenfalls eine Terminsgebühr. Die Verfahrensgebühr fällt nicht grundsätzlich an. 

3.
Die Vertretung eines Zeugen ist gegenüber seiner Verteidigung in einem vorangegangenen  Strafverfahren eine eigene Angelegenheit.

 Leitsatz des Gerichts

 

 

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