Nachdem der BGH die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft als solche anerkannt habe, spreche vieles dafür, so das OLG Nürnberg in seiner Begründung, im Falle der Prozessbeteiligung einer BGB-Gesellschaft eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO dann zu versagen, wenn die BGB-Gesellschaft allein verklagt werde. Auch nach der neuen Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft sei jedoch in analoger Anwendung des § 124 Abs. 2 HGB zwischen einer Klage gegen die Gesellschaft als solche und einer Klage gegen die einzelnen Gesellschafter mit dem Ziel der Vollstreckung in deren Privatvermögen zu unterscheiden. Werde nicht die BGB-Gesellschaft als solche verklagt, sondern werden gesamtschuldnerisch die Gesellschafter in Anspruch genommen, verbleibe es bei der bisherigen Rechtslage. Danach sei zumindest im Passivprozess die Erhöhungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO erstattungsfähig
Die Vertretung einer Rechtsanwaltskanzlei auf der Passivseite löst den Mehrvertretungszuschlag gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO aus, wenn nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Gesellschafter gesamtschuldnerisch verklagt werden.

OLG Nürnberg, B. v. 15. Juni 2001 – 13 W 1753/01

(Fundstelle: OLG-Report München, Bamberg, Nürnberg 21/2001, S. 332) Nachdem der BGH die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft als solche anerkannt habe, spreche vieles dafür, so das OLG Nürnberg in seiner Begründung, im Falle der Prozessbeteiligung einer BGB-Gesellschaft eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO dann zu versagen, wenn die BGB-Gesellschaft allein verklagt werde. Auch nach der neuen Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft sei jedoch in analoger Anwendung des § 124 Abs. 2 HGB zwischen einer Klage gegen die Gesellschaft als solche und einer Klage gegen die einzelnen Gesellschafter mit dem Ziel der Vollstreckung in deren Privatvermögen zu unterscheiden. Werde nicht die BGB-Gesellschaft als solche verklagt, sondern werden gesamtschuldnerisch die Gesellschafter in Anspruch genommen, verbleibe es bei der bisherigen Rechtslage. Danach sei zumindest im Passivprozess die Erhöhungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO erstattungsfähig

Mit Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 (NJW 2001, S. 1056) hat der BGH unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Rechts- und Parteifähigkeit der am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden Außengesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt. In diesem Rahmen sei sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe sei sie deshalb - ähnlich wie bislang die OHG (§ 124 Abs. 1 HGB) - selbstständiger Auftraggeber des Rechtsanwalts ohne Rücksicht auf die Zahl der persönlich haftenden Gesellschafter. Eine Erhöhung der Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO sei deshalb nicht gerechtfertigt.
Keine Erhöhungsgebühr bei Vertretung einer BGB Gesellschaft

OLG Karlsruhe, B. v. 26. Februar 2001 - 11 W 5/01

(Fundstelle: MDR 2001, S. 596) Mit Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 (NJW 2001, S. 1056) hat der BGH unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Rechts- und Parteifähigkeit der am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden Außengesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt. In diesem Rahmen sei sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig.

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe sei sie deshalb - ähnlich wie bislang die OHG (§ 124 Abs. 1 HGB) - selbstständiger Auftraggeber des Rechtsanwalts ohne Rücksicht auf die Zahl der persönlich haftenden Gesellschafter. Eine Erhöhung der Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO sei deshalb nicht gerechtfertigt.

Verlangt ein Sachverständiger Ersatz der Kosten einer Bahn-Card, so kann ihm, so das OLG Koblenz, nicht entgegen gehalten werden, nur die Kosten der Fahrkarte, nicht der Bahn-Card, seien wirkliche Auslagen i. S. d. § 9 Abs. 2 S. 1 ZSEG. Zwar sei zutreffend, dass die Kosten der Bahn-Card nicht aus Anlass der konkreten Reise entstanden seien, jedoch erfolge ihr Erwerb mit Zielrichtung auf sämtliche berufsbedingt durchzuführenden Reisen. Problematisch sei allein, zu welchem Anteil die Kosten der Bahn-Card auf die einzelnen Reisen umzulegen seien, da erst am Ende des Jahres eine genaue Abrechnung möglich sein werde. Zu einem u. U. mehr als ein einjährigen Zuwarten sei der Sachverständige jedoch nicht verpflichtet. Die anteilig entstandenen Kosten seien deshalb zu schätzen, wenn der Sachverständige darlegt, in welchem Umfang die Bahn-Card voraussichtlich für nach dem ZSEG zu entschädigende Sachverständigentätigkeit genutzt werde und in welchem Verhältnis dies zur privaten Nutzung stehe. Eine hinreichend sichere Grundlage für eine solche Schätzung bestehe, wenn der Sachverständige seiner Prognose die im zurückliegenden Jahr maßgeblichen Verhältnisse zu Grunde lege. (Fundstelle: Rpfleger 1994, S. 85) Anm.: Auf die Entscheidung des OLG Koblenz hat uns freundlicherweise Herr Kollege Peter Budde, Dortmund aufmerksam gemacht. Sie widerspricht dem Beschluss des VG Arnsberg, wonach die Kosten einer Bahn-Card nicht als Auslagen gem. § 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BRAGO erstattungsfähig seien (siehe KR 3/2001, S. 33). Herr Kollege Bude teilt mit, da er die anteiligen Kosten der Bahn-Card regelmäßig ersetzt erhalte, wenn er sich auf die Koblenzer Entscheidung berufe und mitteile, an wie vielen Tage die Bahn-Card erfahrungsgemäß für Geschäftsreisen und im Übrigen nur in zu vernachlässigendem Umfang dienstlich oder privat eingesetzt werde.
Die einem Sachverständigen für den Erwerb der Bahn-Card entstandenen Kosten sind anteilig (pro Termin) sofort zu erstatten.

OLG Koblenz, B. v. 25. März 1993 – 14 W 73/93

Verlangt ein Sachverständiger Ersatz der Kosten einer Bahn-Card, so kann ihm, so das OLG Koblenz, nicht entgegen gehalten werden, nur die Kosten der Fahrkarte, nicht der Bahn-Card, seien wirkliche Auslagen i. S. d. § 9 Abs. 2 S. 1 ZSEG. Zwar sei zutreffend, dass die Kosten der Bahn-Card nicht aus Anlass der konkreten Reise entstanden seien, jedoch erfolge ihr Erwerb mit Zielrichtung auf sämtliche berufsbedingt durchzuführenden Reisen. Problematisch sei allein, zu welchem Anteil die Kosten der Bahn-Card auf die einzelnen Reisen umzulegen seien, da erst am Ende des Jahres eine genaue Abrechnung möglich sein werde. Zu einem u. U. mehr als ein einjährigen Zuwarten sei der Sachverständige jedoch nicht verpflichtet. Die anteilig entstandenen Kosten seien deshalb zu schätzen, wenn der Sachverständige darlegt, in welchem Umfang die Bahn-Card voraussichtlich für nach dem ZSEG zu entschädigende Sachverständigentätigkeit genutzt werde und in welchem Verhältnis dies zur privaten Nutzung stehe. Eine hinreichend sichere Grundlage für eine solche Schätzung bestehe, wenn der Sachverständige seiner Prognose die im zurückliegenden Jahr maßgeblichen Verhältnisse zu Grunde lege.

(Fundstelle: Rpfleger 1994, S. 85)
Anm.: Auf die Entscheidung des OLG Koblenz hat uns freundlicherweise Herr Kollege Peter Budde, Dortmund aufmerksam gemacht. Sie widerspricht dem Beschluss des VG Arnsberg, wonach die Kosten einer Bahn-Card nicht als Auslagen gem. § 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BRAGO erstattungsfähig seien (siehe KR 3/2001, S. 33). Herr Kollege Bude teilt mit, da er die anteiligen Kosten der Bahn-Card regelmäßig ersetzt erhalte, wenn er sich auf die Koblenzer Entscheidung berufe und mitteile, an wie vielen Tage die Bahn-Card erfahrungsgemäß für Geschäftsreisen und im Übrigen nur in zu vernachlässigendem Umfang dienstlich oder privat eingesetzt werde.

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