1. Die Rücksendung einer von dem RA und dem Auftraggeber unterschriebenen Honorarvereinbarung per Telefax wahrt die Schriftform des § 3 Abs. 1 BRAGO nicht, wenn nicht auch das unterschriebene Original dem Vertragspartner zugeht. 2.Dem Auftraggeber ist es im Regefall nicht verwehrt, sich im Honorarprozess auf den Mangel der Schriftform zu berufen.3
Die Rücksendung einer vom Anwalt und dem Mandanten im Original unterzeichneten Honorarvereinbarung per Telefax genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 4 I RVG (früher § 3 I BRAGO).
Honorarvereinbarung per Telefax

OLG Hamm, Urt. v. 20.09.2005 – 28 U 39/05
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 463 f.
1.
Die Rücksendung einer von dem RA und dem Auftraggeber unterschriebenen Honorarvereinbarung per Telefax wahrt die Schriftform des § 3 Abs. 1 BRAGO nicht, wenn nicht auch das unterschriebene Original dem Vertragspartner zugeht.

2.
Dem Auftraggeber ist es im Regefall nicht verwehrt, sich im Honorarprozess auf den Mangel der Schriftform zu berufen.3

Honorarvereinbarung – Telefax genügt nicht den Anforderungen

OLG Hamm, Urt. v. 20.09.2005 – 28U 39/05 = NJOZ 2006, 428 Fundstelle: NJW-Spezial 4/2006, S. 192 Die Rücksendung einer vom Anwalt und dem Mandanten im Original unterzeichneten Honorarvereinbarung per Telefax genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 4 I RVG (früher § 3 I BRAGO).

Ist dem von den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragten Prozessbevollmächtigten eine nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr erwachsen, so ist diese Gebühr trotz der zwischenzeitlich erfolgten Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den BGH (NJW 2005, 2061 = NZM 2005, 543) gem. § 91 I ZPO jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn die Klage vor dem Zeitpunkt der Verkündung der vorgenannten Entscheidung erhoben worden ist.
VV RVG Nr. 1008; BRAGO § 6 I 2

Erstattungsfähigkeit einer erhöhten Verfahrensgebühr im WEG-Verfahren

OLG Köln, Beschl. v. 15.08.2005 – 17 W 161/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 706 Ist dem von den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragten Prozessbevollmächtigten eine nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr erwachsen, so ist diese Gebühr trotz der zwischenzeitlich erfolgten Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den BGH (NJW 2005, 2061 = NZM 2005, 543) gem. § 91 I ZPO jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn die Klage vor dem Zeitpunkt der Verkündung der vorgenannten Entscheidung erhoben worden ist.

1. Unter Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist dem Antragsteller bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Regel der von ihm gewählte Rechtsanwalt an seinem Wohn- oder Geschäftsort beizuordnen, es sei denn, es handelt sich um einen einfach gelagerten Rechtsstreit, der ohne weiteres die ausschließlich schriftliche Information eines Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zulässt. 2. Bei der Frage, ob durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten i. S. von § 121 III ZPO entstehen, ist auch zu prüfen, ob neben einem Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zusätzlich ein Verkehrsanwalt (§ 121 IV ZPO) am Wohnort des Antragstellers beizuordnen wäre (Gesamtbetrachtung; BGHZ 159, 370 = NJW 2004, 2749 [2750]). Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf das Gericht den auswärtigen Rechtsanwalt noch „zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts“ beiordnen. 3. Die Sicherstellung der Einhaltung von § 121 III ZPO erfordert die Begrenzung der abrechenbaren Mehrkosten auf die Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts bereits bei der Entscheidung über die Beiordnung. Die Entscheidung kann nicht auf Grund einer bloßen Prognose der voraussichtlich entstehenden Reisekosten getroffen werden. Die Begrenzung darf auch nicht über § 46 I RVG ins Festsetzungsverfahren verlagert werden (entgegen OLG Hamm, NJOZ 2005, 767 = MDR 2005, 538). Vielmehr ist der Rechtsanwalt mit der Maßgabe beizuordnen, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Antragstellers erstattungsfähig sind. 4. Stellt der Wahlanwalt den Antrag auf die eigene Beiordnung selbst, so bedarf es keiner Nachfrage oder der Herbeiführung eines ausdrücklichen Einverständnisses zu einer solchermaßen eingeschränkten Beiordnung. Der Rechtsanwalt gibt bereits mit dem Beiordnungsantrag zu erkennen, dass er mit einer solchen Beiordnung, die § 121 III ZPO Rechnung trägt, einverstanden ist, es sei denn, er weist ausdrücklich darauf hin, dass er im Falle der Einschränkung nicht bereit ist, für die vertretene Partei weiter tätig zu werden. Dann ist der Beiordnungsantrag abzulehnen. 5.Auch die Partei, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, hat grundsätzlich unter mehreren zuständigen Gerichten die Wahl (§ 35 ZPO). Mutwillig handelt sie nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Auswahl des weiter entfernten Gerichts vorliegen.
ZPO §§ 35, 121 III, IV; RVG § 46 I

Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfe-Verfahren

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.07.2005 – 17 W 30/05 (nicht rechtskräftig) Fundstelle: NJW 2005, S. 2718 f. 1.
Unter Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist dem Antragsteller bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Regel der von ihm gewählte Rechtsanwalt an seinem Wohn- oder Geschäftsort beizuordnen, es sei denn, es handelt sich um einen einfach gelagerten Rechtsstreit, der ohne weiteres die ausschließlich schriftliche Information eines Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zulässt.

2.
Bei der Frage, ob durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten i. S. von § 121 III ZPO entstehen, ist auch zu prüfen, ob neben einem Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zusätzlich ein Verkehrsanwalt (§ 121 IV ZPO) am Wohnort des Antragstellers beizuordnen wäre (Gesamtbetrachtung; BGHZ 159, 370 = NJW 2004, 2749 [2750]). Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf das Gericht den auswärtigen Rechtsanwalt noch „zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts“ beiordnen.

3.
Die Sicherstellung der Einhaltung von § 121 III ZPO erfordert die Begrenzung der abrechenbaren Mehrkosten auf die Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts bereits bei der Entscheidung über die Beiordnung. Die Entscheidung kann nicht auf Grund einer bloßen Prognose der voraussichtlich entstehenden Reisekosten getroffen werden. Die Begrenzung darf auch nicht über § 46 I RVG ins Festsetzungsverfahren verlagert werden (entgegen OLG Hamm, NJOZ 2005, 767 = MDR 2005, 538). Vielmehr ist der Rechtsanwalt mit der Maßgabe beizuordnen, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Antragstellers erstattungsfähig sind.

4.
Stellt der Wahlanwalt den Antrag auf die eigene Beiordnung selbst, so bedarf es keiner Nachfrage oder der Herbeiführung eines ausdrücklichen Einverständnisses zu einer solchermaßen eingeschränkten Beiordnung. Der Rechtsanwalt gibt bereits mit dem Beiordnungsantrag zu erkennen, dass er mit einer solchen Beiordnung, die § 121 III ZPO Rechnung trägt, einverstanden ist, es sei denn, er weist ausdrücklich darauf hin, dass er im Falle der Einschränkung nicht bereit ist, für die vertretene Partei weiter tätig zu werden. Dann ist der Beiordnungsantrag abzulehnen.

5.
Auch die Partei, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, hat grundsätzlich unter mehreren zuständigen Gerichten die Wahl (§ 35 ZPO). Mutwillig handelt sie nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Auswahl des weiter entfernten Gerichts vorliegen.

1. Für eine Einigung im Sinne der Nrn. 1000, 1003 VV RVG reichte es aus, dass beide Seiten vertragsmäßig etwas anerkennen oder auf etwas verzichten, was sie gefordert haben oder fordern könnten. 2. Bei einem gegenseitigen Unterhaltsverzicht handelt es sich der Sache nach um ein wechselseitiges Nachgeben, in dem beide Parteien erklären, einen potenziellen Anspruch nicht geltend machen zu wollen.
VV RVG Nrn. 1000, 1003

Einigungsgebühr bei gegenseitigem Unterhaltsverzicht im Scheidungsverfahren

OLG Koblenz, Beschl. v. 09.06.2005 – 13 WF 497/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 850 f. 1.
Für eine Einigung im Sinne der Nrn. 1000, 1003 VV RVG reichte es aus, dass beide Seiten vertragsmäßig etwas anerkennen oder auf etwas verzichten, was sie gefordert haben oder fordern könnten.

2.
Bei einem gegenseitigen Unterhaltsverzicht handelt es sich der Sache nach um ein wechselseitiges Nachgeben, in dem beide Parteien erklären, einen potenziellen Anspruch nicht geltend machen zu wollen.

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