Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung als Grundlage für einen sog. Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger kommt es, wenn die Hauptverhandlung verspätet beginnt, auf den Zeitpunkt an, zu dem der Pflichtverteidiger geladen worden und anwesend ist.²
VV RVG Nr. 4110, 4111, 4116, 4117, 4123, 4124

Längenzuschlag bei Terminsgebühr

OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2005 – 2 (s) Sbd. VIII – 54/05 Fundstelle: RVGreport 2005, S. 351 f. Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung als Grundlage für einen sog. Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger kommt es, wenn die Hauptverhandlung verspätet beginnt, auf den Zeitpunkt an, zu dem der Pflichtverteidiger geladen worden und anwesend ist.²

Auch wenn dem Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei für seine außergerichtliche Tätigkeit die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angefallen ist, ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ungeachtet der Gebührenanrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG in voller Höhe festzusetzen.3
§§ 103 ff. ZPO; Nr. 2400 VV RVG

Festsetzung der unverminderten Verfahrensgebühr bei vorhergehender außergerichtlicher Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten

OLG Hamm, Beschl. v. 24.05.2005 – 23 W 45/05
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 433
Auch wenn dem Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei für seine außergerichtliche Tätigkeit die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angefallen ist, ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ungeachtet der Gebührenanrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG in voller Höhe festzusetzen.3

Werden in einem gerichtlichen Vergleich nicht anhängige Ansprüche mit verglichen, erhält der RA für den nicht anhängigen Teilgegenstand zusätzlich eine 15/10-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG unter Beachtung der Regelung des § 15 Abs. 3 RVG.
VV RVG Nr. 1000, 1003

Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände in gerichtlichen Vergleich

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.05.2005 – 4 W 32/05 Fundstelle: RVGreport 2005, S. 305 f. Werden in einem gerichtlichen Vergleich nicht anhängige Ansprüche mit verglichen, erhält der RA für den nicht anhängigen Teilgegenstand zusätzlich eine 15/10-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG unter Beachtung der Regelung des § 15 Abs. 3 RVG.

1. Regt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten telefonisch beim Rechtsanwalt des Klägers eine Klagerücknahme an, entsteht die Terminsgebühr, wenn der Klägeranwalt mit dem Hinweis reagiert, er werde die Angelegenheit mit seinem Auftraggeber besprechen. 2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anruf tatsächlich für die spätere Klagerücknahme ursächlich war.
RVG VV Nr. 3104

Anwaltliche Terminsgebühr bei telefonischem Meinungsaustausch

OLG Koblenz, Beschl. v. 29.04.2005 – 14 W 257/05
Fundstelle: NJW 2005, S. 2162 f.
1. Regt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten telefonisch beim Rechtsanwalt des Klägers eine Klagerücknahme an, entsteht die Terminsgebühr, wenn der Klägeranwalt mit dem Hinweis reagiert, er werde die Angelegenheit mit seinem Auftraggeber besprechen.

2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anruf tatsächlich für die spätere Klagerücknahme ursächlich war.

Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG fällt nicht an, wenn ein Anwalt vor dem gerichtlich anberaumten Termin dem gegnerischen Prozessvertreter telefonisch eine Möglichkeit der Verfahrensbeendigung vorschlägt, dieser aber lediglich erklärt, den Vorschlag seinem Mandanten weiterzugeben und keine Rückmeldung mehr erfolgt.2
RVG VV Nr. 3104; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3

Terminsgebühr für Besprechungen

OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.02.2005 – 4 W 97/06 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 272 f. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG fällt nicht an, wenn ein Anwalt vor dem gerichtlich anberaumten Termin dem gegnerischen Prozessvertreter telefonisch eine Möglichkeit der Verfahrensbeendigung vorschlägt, dieser aber lediglich erklärt, den Vorschlag seinem Mandanten weiterzugeben und keine Rückmeldung mehr erfolgt.2

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