Nrn. 2503, 2504 ff. VV RVG; § 305 Abs. 1 Nr. 1 lnsO
Geschäftsgebühr gem. Nr. 2504 VV RVG auch bei einem Null-Plan
OLG Stuttgart, Beschl. v. 8.2.2019 - 8 W 236/17
Fundstelle: RVG-report 5/2019, S. 181

Für den Anfall einer Gebühr nach Nr. 2504 ff. W RVG reicht es aus, dass der im Wege der Beratungshilfe für ein Verbraucherinsolvenzverfahren tätig gewordene Anwalt den Gläubigern des Schuldners bei ungewisser Zukunftsperspektive einen sog. Null-Plan angeboten hat. Der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung (Beschl. v. 28.1.2014 - 8 W 35/14) nicht fest.

Leitsatz des Gerichts