Nrn. 1000, 1003, Abs. 1 Nr. der Anm. zu Nr. 3104 W RVG
Abgabe einer Unterlassungserklärung kein Einigungsvertrag
OLG München. Beschl. v. 29.1.2019 - 11 W 54/19
Fundstelle: RVGreport 5/2019, S. 177

  1. Macht der Kläger mit seiner Klage Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend und gibt dieser in der Klageerwiderung eine Unterlassungserklärung ab, fällt hierdurch   keine Einigungsgebühr an.

  2. Mangels Abschlusses eines Einigungsvertrags entsteht in einem solchen Fall auch keine Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 W RVG.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports