StPO §§ 143 Abs. 1, 170 Abs. 2
Neue Pflichtverteidigerbestellung nach „Wiederaufnahme“ des Verfahrens
OLG Celle, Beschluss vom 31.05.2021 – 5 StS 2/2021
Fundstelle: AGS 2021, S. 331 f.

Wird das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, endet gem. § 143 Abs. 1 StPO die bisherige Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS