§ 198 GVG
Entschädigung wegen unangemessen langer Dauer der Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren

OLG Hamm, Urt. v. 8.9.2021 - 11 EK 11/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 570

Das beim Amtsgericht zu führende Verfahren zur Festsetzung erstinstanzlicher Pflichtverteidigerkosten kann eine i.S.v. § 198 GVG unangemessen lange Verfahrensdauer haben, wenn es vom zuständigen Urkundsbeamten grundsätzlich so betrieben wird, dass die Vergütungsfestsetzung bis zur Rücksendung der Akten aus der Rechtsmittelinstanz nicht abschließend bearbeitet wird, und während der Dauer der Aktenversendung auch eine Anfrage beim Rechtsmittelgericht unterbleibt, um die Akten für den kurzen Bearbeitungszeitraum einer Vergütungsfestsetzung zurück zu erlangen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial