VV RVG Abs. 1, 4 der Anm. zu Nr.1000, Nr. 3104; GNotKG § 125
Keine Einigungsgebühr im Notarkostenverfahren; Voraussetzungen für den Anfall der Terminsgebühr
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2021 - 6 W 25/21
Fundstelle: AGS 2022, S. 118 ff.

  1. Eine Vereinbarung über die Höhe der notariellen Gebühren ist grundsätzlich unzulässig. Deshalb kann eine solche Vereinbarung keine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV auslösen.
  1. Die schriftliche Stellungnahme zu einem über das Gericht schriftlich unterbreitetem Vergleichsvorschlag löst keine Terminsgebühr aus.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS