RVG § 48, 58 Abs. 2

Vergütung der beigeordneten rechtsanwaltlichen Vertretung bei nur teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe

VG München, Beschuss vom 01.12.2014 - M 24 M 14.31118

Fundstelle: AGS 2015, S. 293 ff.

  1. Wird die beantragte Prozesskostenhilfe nur teilweise bewilligt, so ist die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung nicht nach Quote zu berechnen; vielmehr erhält der Anwalt die vollen Gebühren aus dem Wert, für den Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
  2. Zahlungen der Gegenseite sind zunächst auf die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und PKH-Vergütung und nur im Übrigen auf die PKH-Vergütung selbst anzurechnen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS