§ 11 Abs. 2 Satz 2 RVG

Unbekannter Aufenthalt des Antragsgegners im Vergütungsfestsetzungsverfahren

VG Hannover, Beschl. v 13.8 2018 - 12 A 2918/15

Fundstelle: RVGreport 11/2018, S. 410

 

1. Ein Vergütungsfestsetzungsantrag kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass

   der Antragsteller keine Anschrift des Antragsgegners beigebracht hat, an die ein

   Anhörungsschreiben hätte zugestellt werden können.

2. Aus der in § 11 Abs. 2 Satz 2 RVG normierten Anhörungspflicht folgt für das Gericht,

   dass es eine Anschrift zu ermitteln hat, an der dem Antragsgegner das Anhörungsschreiben

   zugestellt werden kann. Es ist in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht Aufgabe des   

  Antragstellers, bei unbekanntem Aufenthalt des Antragsgegners Ermittlungen zu dessen  

  Aufenthalt anzustellen.

 

Leitsatz des Gerichts