RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

1,3 Geschäftsgebühr für die Regulierung von Verkehrsunfallschäden

AG Chemnitz, Urt. v. 22.03.2005 – 22 C 328/05
Fundstelle: AGS 2005, S. 252 f.
Da es Wille des Gesetzgebers war, den Gebührensatz von 1,3 zur Regelgebühr zu erheben, wird man davon ausgehen müssen, dass eine Unterschreitung einer Gebühr von 1,3 nur in Betracht kommt, wenn die Angelegenheit für den Anwalt unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG mit unterdurchschnittlichen Anforderungen verbunden war. Bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls wird man in Bezug auf Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit nur in Ausnahmefällen hiervon ausgehen können.

1. Vorgerichtliche Anwaltstätigkeit vor dem 01.07.2004 rechtfertigt nicht die Anwendung der BRAGO für die Berechnung von Gebühren im gerichtlichen Verfahren. 2. Auch die Zustellung einer Klage an den Rechtsanwalt am 30.06.2004 rechtfertigt nicht die Anwendung der BRAGO, wenn der Anwalt erst am 01.07.2004 mit seiner prozessbezogenen Tätigkeit begonnen hat.
RVG § 60 I

Abrechnung nach RVG bei Anwaltstätigkeit vor dem 01.07.2004 und folgendem Gerichtsverfahren

LG Mönchengladbach, Beschl. v. 21.03.2005 – 5 T 136/05
Fundstelle: NJW-RR 2005, S. 863
1. Vorgerichtliche Anwaltstätigkeit vor dem 01.07.2004 rechtfertigt nicht die Anwendung der BRAGO für die Berechnung von Gebühren im gerichtlichen Verfahren.

2. Auch die Zustellung einer Klage an den Rechtsanwalt am 30.06.2004 rechtfertigt nicht die Anwendung der BRAGO, wenn der Anwalt erst am 01.07.2004 mit seiner prozessbezogenen Tätigkeit begonnen hat.

Auch bei einer normalen, nicht streitigen Verkehrsunfallregulierung ist die Berechnung einer 1, 3 Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden.²
RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

AG Limburg, Urt. v. 156.03.2005 – 4 C 13/05 (12)
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 267 f.
Auch bei einer normalen, nicht streitigen Verkehrsunfallregulierung ist die Berechnung einer 1, 3 Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden.²

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