Bei einer üblichen Unfallschadenregulierung ist der Ansatz einer 1, 3 Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden.²
1. Auch in einfach gelagerten Fällen der Unfallschadensregulierung ist eine 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt. 2. Im Schadenersatzprozess ist das Gutachten einer Anwaltskammer nicht einzuholen; der Rechtsstreit im Sinne des § 14 RVG betrifft nur den Prozess zwischen Anwalt und Auftraggeber.
RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

AG Würzburg, Urt. v. 02.03.2004 – 12 C 3074-04
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 267
Bei einer üblichen Unfallschadenregulierung ist der Ansatz einer 1, 3 Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden.²

RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

1,3 Geschäftsgebühr bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden

AG Würzburg, Urt. v. 02.03.2005 – 12 C 3974/04
Fundstelle: AGS 2005, S. 247 f.
ebenso:
AG Delbrück, Urteil v. 08.02.2005 – 2 C 427/04
1. Auch in einfach gelagerten Fällen der Unfallschadensregulierung ist eine 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt.

2. Im Schadenersatzprozess ist das Gutachten einer Anwaltskammer nicht einzuholen; der Rechtsstreit im Sinne des § 14 RVG betrifft nur den Prozess zwischen Anwalt und Auftraggeber.

Eine übliche Unfallschadensabwicklung rechtfertigt es, von einer durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen. In diesem Fall ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt.
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