RVG § 13 I; RVG VV Nr. 3104 Nr. 1

Terminsgebühr bei Anerkenntnis im schriftlichen Verfahren

LG Stuttgart, Beschl. v. 01.02.2005 – 10 T 546/04 Fundstelle: NJW 2005, S. 3152 f. Die Terminsgebühr gem. § 13 I RVG i. V. mit Nr. 3104 I Nr. 1 VV RVG entsteht beim Anerkenntnisurteil auch dann, wenn tatsächlich keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.1

Ein Geschäftsgebühr in Höhe von 1,5 kann angemessen sein, zumal eine Abweichung von bis zu 20 % gegenüber dem Angemessenen vertretbar ist.
1. Bei der Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalls handelt es sich grundsätzlich um eine durchschnittliche Angelegenheit bei der der in Ansatz gebracht Regelwert von 1,3 durchaus zugrunde zu legen ist. 2. Die Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer ist im Erstattungsprozess nicht erforderlich.
RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

Geschäftsgebühr für die Regulierung von Verkehrsunfallschäden

AG Kempen, Urt. v. 01.02.2005 – 13 C 450/04
Fundstelle: AGS 2005, S. 252
Ein Geschäftsgebühr in Höhe von 1,5 kann angemessen sein, zumal eine Abweichung von bis zu 20 % gegenüber dem Angemessenen vertretbar ist.

RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

1,3 Regelgebühr in Verkehrsunfallsachen

AG Gelsenkirchen, Urt. v. 01.02.2005 – 32 C 4/05
Fundstelle: AGS 2005,. S. 250 f.
1. Bei der Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalls handelt es sich grundsätzlich um eine durchschnittliche Angelegenheit bei der der in Ansatz gebracht Regelwert von 1,3 durchaus zugrunde zu legen ist.

2. Die Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer ist im Erstattungsprozess nicht erforderlich.

Seite 317 von 359