Dem Rechtsanwalt erwächst aus dem Dienstvertragsverhältnis nach Treu und Glauben die Pflicht, die Prozesskosten möglichst niedrig zu halten und zwischen mehreren zumutbaren und gleich sicheren Möglichkeiten die voraussichtlich billigere zu wählen. Es obliege deshalb einem Rechtsanwalt, bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern, die ihn in einem im wesentlichen übereinstimmenden Lebenssachverhalt mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage bevollmächtigt haben, aus Ersparnisgründen von Einzelklagen abzusehen und entsprechend den im Arbeitsgerichtsprozess in vergleichbaren Fällen durchaus üblichen Weg einer Gemeinschaftsklage zu wählen. Die Verletzung dieser vertraglichen Pflicht (§§ 280, 286, 325, 326 BGB – pVV) könne Schadensersatzansprüche auslösen, die der Mandant der Gebührennote aufrechnungsweise entgegen halten könne.
Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, für 68 Arbeitnehmer Kündigungsschutzklagen bei im wesentlichen übereinstimmenden Lebenssachverhalten zu erheben, hat er zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen von Einzelklagen abzusehen und den kostenschonenderen Weg einer Sammelklage zu wählen.

OLG Koblenz, U. v. 8. November 2001 – 1 U 1760/98

(Fundstelle: MDR 2001, S. 720 ) Dem Rechtsanwalt erwächst aus dem Dienstvertragsverhältnis nach Treu und Glauben die Pflicht, die Prozesskosten möglichst niedrig zu halten und zwischen mehreren zumutbaren und gleich sicheren Möglichkeiten die voraussichtlich billigere zu wählen. Es obliege deshalb einem Rechtsanwalt, bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern, die ihn in einem im wesentlichen übereinstimmenden Lebenssachverhalt mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage bevollmächtigt haben, aus Ersparnisgründen von Einzelklagen abzusehen und entsprechend den im Arbeitsgerichtsprozess in vergleichbaren Fällen durchaus üblichen Weg einer Gemeinschaftsklage zu wählen. Die Verletzung dieser vertraglichen Pflicht (§§ 280, 286, 325, 326 BGB – pVV) könne Schadensersatzansprüche auslösen, die der Mandant der Gebührennote aufrechnungsweise entgegen halten könne.

Eine Kostenerstattung, so das LG Kiel, scheide gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO i. V. m. § 4 BRAGO aus, da der unterbevollmächtigter Assessor weder Stationsreferendar noch amtlich bestellter Vertreter des Prozessbevollmächtigten der Kläger war. § 4 BRAGO sei ein Ausnahmetatbestand, der die Personen konkret aufzähle, deren Vertretertätigkeit gebührenrechtlich der Tätigkeit des vertretenen Rechtsanwalts gleichsteht. Ausnahmetatbestände seien eng auszulegen, so dass eine Erweiterung des gebührenrechtlich privilegierten Kreises nur in besonders begründeten Fällen in Betracht komme. Ein solcher liege nicht vor; auch nicht deshalb, weil der Assessor zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt hatte. Eine Kostenerstattung komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt notwendiger Kosten gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO in Betracht, denn insoweit gehe § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO als das speziellere Gesetz vor. Wollte man eine Erstattung der gesetzlicher Gebühren eines Rechtsanwalts mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO begründen, würde die Regelung des § 4 BRAGO i. V. m. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO leerlaufen. Entsprechendes gelte für den Fall, dass zwischen Auftraggeber und Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung gem. §§ 611 ff. BGB getroffen worden ist.
Bei Stellvertretung eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts durch einen unterbevollmächtigten Assessor besteht ein Kostenerstattungsanspruch gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO auch dann nicht, wenn der auftretende Assessor bereits einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft gestellt hat.

LG Kiel, B. v. 23. Oktober 2001 - 13 T 185/01

(Fundstelle: NJW-RR 2002, 498 f.) Eine Kostenerstattung, so das LG Kiel, scheide gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO i. V. m. § 4 BRAGO aus, da der unterbevollmächtigter Assessor weder Stationsreferendar noch amtlich bestellter Vertreter des Prozessbevollmächtigten der Kläger war. § 4 BRAGO sei ein Ausnahmetatbestand, der die Personen konkret aufzähle, deren Vertretertätigkeit gebührenrechtlich der Tätigkeit des vertretenen Rechtsanwalts gleichsteht. Ausnahmetatbestände seien eng auszulegen, so dass eine Erweiterung des gebührenrechtlich privilegierten Kreises nur in besonders begründeten Fällen in Betracht komme. Ein solcher liege nicht vor; auch nicht deshalb, weil der Assessor zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt hatte.

Eine Kostenerstattung komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt notwendiger Kosten gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO in Betracht, denn insoweit gehe § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO als das speziellere Gesetz vor. Wollte man eine Erstattung der gesetzlicher Gebühren eines Rechtsanwalts mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO begründen, würde die Regelung des § 4 BRAGO i. V. m. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO leerlaufen. Entsprechendes gelte für den Fall, dass zwischen Auftraggeber und Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung gem. §§ 611 ff. BGB getroffen worden ist.

Ein Unterbevollmächtigter im Sinne des § 53 BRAGO müsse, so das Gericht in seinen Entscheidungsgründen, entweder von der Partei selbst oder ausdrücklich oder stillschweigend mit Einverständnis der Partei zum Unterbevollmächtigten bestellt werden. Unabhängig davon sei es erforderlich, dass bei der Erteilung der Untervollmacht klargestellt wird, ob der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen handelt oder im Namen und mit Einverständnis der Partei; nur im letzten Fall erwerbe der Unterbevollmächtigte eigene Ansprüche gegen die Partei. Erteile der Prozessbevollmächtigte einem Terminsvertreter dagegen in eigenem Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so sei dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdiene die Gebühr für diesen. Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter werde kein Vertragsverhältnis begründet, die Entschädigung richte sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigen, der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen habe (vgl. BGH, MDR 2001, 173
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