OLG Hamm, B. v. 19. März 2001 – 23 W 540/00 -

Nach Auffassung des OLG Hamm bildet ein Zeitrahmen von sechs Monaten noch eine ausreichend enge zeitliche Klammer zwischen der anwaltlichen Tätigkeit im Mahnverfahren und dem Prozessmandat nach Übergang der Sache in das streitige Verfahren, um die Anwendung der Anrechnungsvorschrift zu rechtfertigen. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob die Anrechnungsvorschrift eine gewisse zeitliche Nähe zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren erfordere oder ob diese in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO auf die Frist von zwei Kalenderjahren zwischen Erledigung des Auftrags im Mahnverfahren und Erteilung des unbedingten Prozessauftrags zu begrenzen oder unterhalb dieser Frist anzusiedeln sei. Eine Zeitspanne von sechs Monaten liege jedenfalls deutlich innerhalb der Frist des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO.

(Fundstelle: JurBüro 1/2002, S. 28)

OLG Hamm, B. v. 19. März 2001 – 23 W 540/00 - Nach Auffassung des OLG Hamm bildet ein Zeitrahmen von sechs Monaten noch eine ausreichend enge zeitliche Klammer zwischen der anwaltlichen Tätigkeit im Mahnverfahren und dem Prozessmandat nach Übergang der Sache in das streitige Verfahren, um die Anwendung der Anrechnungsvorschrift zu rechtfertigen. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob die Anrechnungsvorschrift eine gewisse zeitliche Nähe zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren erfordere oder ob diese in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO auf die Frist von zwei Kalenderjahren zwischen Erledigung des Auftrags im Mahnverfahren und Erteilung des unbedingten Prozessauftrags zu begrenzen oder unterhalb dieser Frist anzusiedeln sei. Eine Zeitspanne von sechs Monaten liege jedenfalls deutlich innerhalb der Frist des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO. (Fundstelle: JurBüro 1/2002, S. 28)
Die Mahnverfahrensgebühr ist gem. § 43 Abs. 2 BRAGO auch dann auf die Prozessgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits anzurechnen, wenn zwischen der Erledigung des Mahnverfahrens und dem Prozessauftrag für das streitige Verfahren eine Zeitspanne von sechs Monaten liegt. OLG Hamm, B. v. 19. März 2001 – 23 W 540/00 -

Nach Auffassung des OLG Hamm bildet ein Zeitrahmen von sechs Monaten noch eine ausreichend enge zeitliche Klammer zwischen der anwaltlichen Tätigkeit im Mahnverfahren und dem Prozessmandat nach Übergang der Sache in das streitige Verfahren, um die Anwendung der Anrechnungsvorschrift zu rechtfertigen. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob die Anrechnungsvorschrift eine gewisse zeitliche Nähe zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren erfordere oder ob diese in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO auf die Frist von zwei Kalenderjahren zwischen Erledigung des Auftrags im Mahnverfahren und Erteilung des unbedingten Prozessauftrags zu begrenzen oder unterhalb dieser Frist anzusiedeln sei. Eine Zeitspanne von sechs Monaten liege jedenfalls deutlich innerhalb der Frist des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO.

(Fundstelle: JurBüro 1/2002, S. 28)

Mit Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 (NJW 2001, S. 1056) hat der BGH unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Rechts- und Parteifähigkeit der am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden Außengesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt. In diesem Rahmen sei sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe sei sie deshalb - ähnlich wie bislang die OHG (§ 124 Abs. 1 HGB) - selbstständiger Auftraggeber des Rechtsanwalts ohne Rücksicht auf die Zahl der persönlich haftenden Gesellschafter. Eine Erhöhung der Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO sei deshalb nicht gerechtfertigt.
Keine Erhöhungsgebühr bei Vertretung einer BGB Gesellschaft

OLG Karlsruhe, B. v. 26. Februar 2001 - 11 W 5/01

(Fundstelle: MDR 2001, S. 596) Mit Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 (NJW 2001, S. 1056) hat der BGH unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Rechts- und Parteifähigkeit der am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden Außengesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt. In diesem Rahmen sei sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig.

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe sei sie deshalb - ähnlich wie bislang die OHG (§ 124 Abs. 1 HGB) - selbstständiger Auftraggeber des Rechtsanwalts ohne Rücksicht auf die Zahl der persönlich haftenden Gesellschafter. Eine Erhöhung der Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO sei deshalb nicht gerechtfertigt.

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