Der Erstattungsanspruch folge nicht daraus, dass der Beiordnungsbeschluss eine Einschränkung (beispielsweise Beiordnung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“) nicht enthalte. Vielmehr lasse sich einem vorbehaltlosen Beiordnungsbeschluss durch Auslegung entnehmen, dass die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgen soll. Dies sei insbesondere der Fall, wenn nichts zur Erforderlichkeit von Reisekosten vorgetragen werde, so dass davon auszugehen sei, dass diese nicht geltend gemacht werden. Bereits der Antrag auf Beiordnung enthalte dann die (stillschweigende) Einschränkung, sie solle nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgen. Aus § 122 Abs. 1 BRAGO ergebe sich nichts anderes. Nach dem Beiordnungsbeschluss richte sich zwar der Umfang der Ansprüche zur gegenständlichen und zeitlichen Begrenzung der Beiordnung, nicht aber die Erforderlichkeit der später geltend gemachten Auslagen. Diese würden sich allein nach § 126 BRAGO beurteilen. Gem. § 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO seien Reisekosten nur zu vergüten, wenn sie zur sachgerechten Vertretung der Interessen der Parteien notwendig sind. Bei objektiven Betrachtung sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der weder am Sitz des Prozessgerichts noch am Wohnsitz des Mandanten geschäftsansässig ist, nicht erforderlich gewesen. An diesem Ergebnis ändere § 126 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BRAGO nichts. Diese Bestimmung regele eine Ausnahme von der in § 126 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 normierten Ausnahme, nach der auch erforderliche Kosten nicht erstattungsfähig sind. Die in § 126 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 enthaltene Ausnahme von dieser Ausnahme bewirke die Anwendung der Grundvorschrift, nämlich § 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO, wonach unmissverständlich auf die Erforderlichkeit der Reisekosten anzustellen ist
Der Beschluss, der einer Partei im Wege der Prozesskostenhilfe einen auswärtigen Anwalt ohne Beschränkung der Reisekosten beiordnet, ist so auszulegen, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgen soll, wenn die Erforderlichkeit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht dargelegt ist.

LAG Hamm, B. v. 12. Februar 2001 - 9 Ta 369/00
(ArbG Iserlohn, v. 31. Mai 2000 - 1 Ca 1185/99)

(Fundstelle: MDR 2001, S. 1322 f.) Der Erstattungsanspruch folge nicht daraus, dass der Beiordnungsbeschluss eine Einschränkung (beispielsweise Beiordnung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“) nicht enthalte. Vielmehr lasse sich einem vorbehaltlosen Beiordnungsbeschluss durch Auslegung entnehmen, dass die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgen soll. Dies sei insbesondere der Fall, wenn nichts zur Erforderlichkeit von Reisekosten vorgetragen werde, so dass davon auszugehen sei, dass diese nicht geltend gemacht werden. Bereits der Antrag auf Beiordnung enthalte dann die (stillschweigende) Einschränkung, sie solle nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgen. Aus § 122 Abs. 1 BRAGO ergebe sich nichts anderes. Nach dem Beiordnungsbeschluss richte sich zwar der Umfang der Ansprüche zur gegenständlichen und zeitlichen Begrenzung der Beiordnung, nicht aber die Erforderlichkeit der später geltend gemachten Auslagen. Diese würden sich allein nach § 126 BRAGO beurteilen. Gem. § 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO seien Reisekosten nur zu vergüten, wenn sie zur sachgerechten Vertretung der Interessen der Parteien notwendig sind. Bei objektiven Betrachtung sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der weder am Sitz des Prozessgerichts noch am Wohnsitz des Mandanten geschäftsansässig ist, nicht erforderlich gewesen. An diesem Ergebnis ändere § 126 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BRAGO nichts. Diese Bestimmung regele eine Ausnahme von der in § 126 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 normierten Ausnahme, nach der auch erforderliche Kosten nicht erstattungsfähig sind. Die in § 126 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 enthaltene Ausnahme von dieser Ausnahme bewirke die Anwendung der Grundvorschrift, nämlich § 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO, wonach unmissverständlich auf die Erforderlichkeit der Reisekosten anzustellen ist

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger hatten sich im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht durch einen Assessor vertreten lassen, der nicht unter den in § 4 BRAGO genannten Personenkreis fiel, also insbesondere nicht zum Vertreter des Prozessbevollmächtigten gem. § 53 BRAO bestellt war. Neben der Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO sei, so das LG Berlin, eine Verhandlungsgebühr nicht entstanden. Ob die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten für die Vertretung durch den Assessor eine vereinbarte Vergütung schuldeten, bräuchte nicht entschieden werden, da Gegenstand der gerichtlichen Festsetzung gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO lediglich die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, nicht hingegen ein vereinbartes Honorar sei.
Die Prozessbevollmächtigten der Kläger hatten sich im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht durch einen Assessor vertreten lassen, der nicht unter den in § 4 BRAGO genannten Personenkreis fiel, also insbesondere nicht zum Vertreter des Prozessbevollmächtigten gem. § 53 BRAO bestellt war. Neben der Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO sei, so das LG Berlin, eine Verhandlungsgebühr nicht entstanden. Ob die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten für die Vertretung durch den Assessor eine vereinbarte Vergütung schuldeten, bräuchte nicht entschieden werden, da Gegenstand der gerichtlichen Festsetzung gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO lediglich die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, nicht hingegen ein vereinbartes Honorar sei.
Lässt sich ein Rechtsanwalt im Termin zur mündlichen Verhandlung durch einen Assessor vertreten, fällt eine Verhandlungsgebühr nicht an.

LG Berlin, B. v. 17. Januar 2001 - 82 T 1152/00

(Fundstelle: Anwaltsblatt 4/2001, S. 243) Die Prozessbevollmächtigten der Kläger hatten sich im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht durch einen Assessor vertreten lassen, der nicht unter den in § 4 BRAGO genannten Personenkreis fiel, also insbesondere nicht zum Vertreter des Prozessbevollmächtigten gem. § 53 BRAO bestellt war. Neben der Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO sei, so das LG Berlin, eine Verhandlungsgebühr nicht entstanden. Ob die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten für die Vertretung durch den Assessor eine vereinbarte Vergütung schuldeten, bräuchte nicht entschieden werden, da Gegenstand der gerichtlichen Festsetzung gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO lediglich die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, nicht hingegen ein vereinbartes Honorar sei.

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