Schließen sich die Begehren der Parteien im Berufungsverfahren dergestalt gegenseitig aus, dass der Erfolg der einen Berufung zwangsläufig den Misserfolg der anderen Berufung zur Folge hat, so ist für die Streitwertbemessung lediglich der höhere der beiden Werte maßgebend. Eine Zusammenrechnung findet nicht statt.4  4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG § 45 Abs. 1 S. 3, Abs. 2

Streitwert bei wechselseitigen Berufungen

OLG Celle, Beschl. v. 08.06.2007 – 14 U 64/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 39 f.

Schließen sich die Begehren der Parteien im Berufungsverfahren dergestalt gegenseitig aus, dass der Erfolg der einen Berufung zwangsläufig den Misserfolg der anderen Berufung zur Folge hat, so ist für die Streitwertbemessung lediglich der höhere der beiden Werte maßgebend. Eine Zusammenrechnung findet nicht statt.4

 

4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 1.      Hat der Parteivertreter der erstattungsberechtigten Partei während des Rechtsstreits seine Zulassung zurückgegeben und musste die Partei deshalb einen neuen Parteivertreter beauftragen, sind die Mehrkosten erstattungsfähig. Die materiell-rechtliche Frage, ob der erste Prozessbevollmächtigte überhaupt einen Vergütungsanspruch gegen die Partei hat, ist im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht zu prüfen.2, 5   2.      Der Prozessbevollmächtigte ist erstattungsrechtlich nicht gehalten, zusammen mit seinem Auftraggeber in einem Auto zum Gerichtstermin zu fahren.2, 5 2 Leitsatz des Gerichts5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports 
1.      Hat der Parteivertreter der erstattungsberechtigten Partei während des Rechtsstreits seine Zulassung zurückgegeben und musste die Partei deshalb einen neuen Parteivertreter beauftragen, sind die Mehrkosten erstattungsfähig. Die materiell-rechtliche Frage, ob der erste Prozessbevollmächtigte überhaupt einen Vergütungsanspruch gegen die Partei hat, ist im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht zu prüfen.2, 5   2.      Der Prozessbevollmächtigte ist erstattungsrechtlich nicht gehalten, zusammen mit seinem Auftraggeber in einem Auto zum Gerichtstermin zu fahren.2, 5 2 Leitsatz des Gerichts5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports

ZPO § 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 ZPO

Anwaltswechsel aufgrund Rückgabe der Zulassung; keine gemeinsame Terminsreise des Rechtsanwalts mit seinem Mandanten

OLG München, Beschl. v. 06.06.2007 – 11 W 761/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 27 f.

 

1.      Hat der Parteivertreter der erstattungsberechtigten Partei während des Rechtsstreits seine Zulassung zurückgegeben und musste die Partei deshalb einen neuen Parteivertreter beauftragen, sind die Mehrkosten erstattungsfähig. Die materiell-rechtliche Frage, ob der erste Prozessbevollmächtigte überhaupt einen Vergütungsanspruch gegen die Partei hat, ist im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht zu prüfen.2, 5

 

2.      Der Prozessbevollmächtigte ist erstattungsrechtlich nicht gehalten, zusammen mit seinem Auftraggeber in einem Auto zum Gerichtstermin zu fahren.2, 5

2 Leitsatz des Gerichts
5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

ZPO § 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 ZPO

Anwaltswechsel aufgrund Rückgabe der Zulassung; keine gemeinsame Terminsreise des Rechtsanwalts mit seinem Mandanten

OLG München, Beschl. v. 06.06.2007 – 11 W 761/071.      Hat der Parteivertreter der erstattungsberechtigten Partei während des Rechtsstreits seine Zulassung zurückgegeben und musste die Partei deshalb einen neuen Parteivertreter beauftragen, sind die Mehrkosten erstattungsfähig. Die materiell-rechtliche Frage, ob der erste Prozessbevollmächtigte überhaupt einen Vergütungsanspruch gegen die Partei hat, ist im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht zu prüfen.2, 5

 

2.      Der Prozessbevollmächtigte ist erstattungsrechtlich nicht gehalten, zusammen mit seinem Auftraggeber in einem Auto zum Gerichtstermin zu fahren.2, 5

2 Leitsatz des Gerichts
5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 Im Rechtsstreit ist es in der Regel nicht notwendig, Fotokopien vermeintlich einschlägiger Gerichtsentscheidungen vorzulegen, soweit diese in Fachzeitschriften veröffentlicht oder in allgemein zugänglichen juristischen Datenbanken abrufbar sind. Die Kosten derartiger Kopien sind nur erstattungsfähig, wenn der Antragsteller darlegt, warum ein Hinweis auf die Entscheidung und deren Fundstelle in der konkreten Prozesssituation unzureichend war.² 2 Leitsatz des Gerichts 

VV RVG Nr. 7000 Nr. 1 d; ZPO § 91 Abs. 1

Fotokopien von Gerichtsentscheidungen

OLG Koblenz, Beschl. v. 04.06.2007 – 14 W 303/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 28 f.

 

Im Rechtsstreit ist es in der Regel nicht notwendig, Fotokopien vermeintlich einschlägiger Gerichtsentscheidungen vorzulegen, soweit diese in Fachzeitschriften veröffentlicht oder in allgemein zugänglichen juristischen Datenbanken abrufbar sind. Die Kosten derartiger Kopien sind nur erstattungsfähig, wenn der Antragsteller darlegt, warum ein Hinweis auf die Entscheidung und deren Fundstelle in der konkreten Prozesssituation unzureichend war.²

2 Leitsatz des Gerichts

 

Handelt es sich bei dem durch den Prozess erlangten Vermögensbetrag um rückständigen Unterhalt, so ist dieser Betrag im Rahmen der Prozesskostenhilfe jedenfalls dann nicht für die Kosten des Rechtsstreits einzusetzen, wenn auch bei regelmäßiger Zahlung des Unterhalts Prozesskostenhilfe ohne Raten hätte bewilligt werden müssen. Leitsatz des Gerichts

ZPO § 120 Abs. 4 S. 1

Verwendung des durch den Prozess erlangten rückständigen Unterhaltes für Rückführung bewilligter Prozesskostenhilfe?

OLG Hamm, Beschl. v. 31.05.2007 – 3 WF 44/07
Fundstelle: AGS 2008, S,. 134 f.

Handelt es sich bei dem durch den Prozess erlangten Vermögensbetrag um rückständigen Unterhalt, so ist dieser Betrag im Rahmen der Prozesskostenhilfe jedenfalls dann nicht für die Kosten des Rechtsstreits einzusetzen, wenn auch bei regelmäßiger Zahlung des Unterhalts Prozesskostenhilfe ohne Raten hätte bewilligt werden müssen.

Leitsatz des Gerichts

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