Heft 04/2010: Büroorganisation Rechtsanwälte - Ein Spiegel beruflicher Pflichten
Büroorganisation Rechtsanwälte - Ein Spiegel beruflicher Pflichten
von Rechtsanwalt Michael Salamon - Gelsenkirchen
Büroorganisation Rechtsanwälte - Ein Spiegel beruflicher Pflichten
von Rechtsanwalt Michael Salamon - Gelsenkirchen
RVG § 58 Abs. 3 RVG
Anrechnung von Vorschüssen auf die Pflichtverteidigervergütung
OLG München, Beschl. v. 24.03.2010 – 4 Ws 34/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 219 f.
Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren von seinem Mandanten erhalten hat, sind nach § 58 Abs. 3 RVG auf seine Pflichtverteidigergebühren für die gesamte erste Instanz anzurechnen, weil insoweit das Ermittlungsverfahren und das Verfahren des ersten Rechtszuges als eine Einheit gelten.
Leitsatz Gerichts
RVG § 34; BGB § 612
Ortsübliche Vergütung für Beratung
AG Bielefeld, Urt. v. 02.03.2010 – 4 C 3/09 Fundstelle: AGS 2010, S. 160 f.
Die ortsübliche Vergütung für beratende Tätigkeiten ist mit 190,00 EUR je Stunde anzusetzen.
Leitsatz der Schriftleitung AGS
RVG §§ 22 Abs. 1, Abs. 2, 23 Abs. 1; GKG § 39 Abs. 2
Überschreiten des Höchstwertes bei mehreren Auftraggebern
OLG Hamm, Beschl. v. 01.03.2010 – 8 U 237/07 Fundstelle: AGS 2010, S. 394 f.
§ 22 Abs. 2 S. 2 RVG ist dann nicht anwendbar, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe i. S. v. Nr. 1008 VV ist, also wirtschaftliche Identität vorliegt.
Leitsatz der Schrifleitung der AGS
ZPO § 174 Abs. 1
Unwirksame Zustellung bei Unterzeichnung des EB durch Assessor
OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.05.2010 – 2 Ws 48/10 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 575
Da „Assessor“ keine berufliche Qualifikation i. S. des § 174 Abs. 1 ZPO ist, kann der Adressat einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis einen Assessor nicht mit seiner Vertretung ermächtigen.
Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial
BRAO §§ 59 e Abs. 2 S. 1, 59 f Abs. 1
Mehrheitserfordernisse bei einer Rechtsanwaltsgesellschaf
AnwGH München, Urt. v. 25.02.2010 – BayAGH I 25/09 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 606
Bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft muss die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte Anwälten zustehen, da das entscheidende Gewicht bei der Willensbilligung stets den Anwälten selbst zukommen muss.
Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial
BRAO §§ 6, 12, 17 Abs. 1, Abs. 2; EMRK Art. 6; GG Art. 3 Abs. 1, 103; SGG §§ 62, 67 Abs. 1, 73 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nrn. 5-9, Abs. 4, 178 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
Recht zur Selbstvertretung vor dem BSG – „Rechtsanwalt im Ruhestand“
BSG, Beschl. v. 09.02.2010 – B 3 P 1/10 C (LSG Hessen) Fundstelle: NJW 2010, S. 3388 ff.
Nach dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann sich ein ehemaliger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in eigener Sache vor dem BSG auch dann nicht selbst vertreten, wenn ihm die Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis erteilt hat, die Bezeichnung „Rechtsanwalt im Ruhestand“ zu führen.
Leitsatz des Gerichts
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Verlust der Zulassung trotz Anstellungsvertrags
BGH, Beschl. v. 08.02.2010 – AnwZ (B) 67/08 = BeckRS 2010, 07624 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 255
Bei Vermögensverfall ist die Zulassung zu widerrufen, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall verbunden sind, nicht realisieren werden. Grundlage einer solchen Prognose ist nicht allein der Abschluss eines Anstellungsvertrags.
Leitsatz Redaktion NJW
Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.
Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor: