Jahreswechsel – das gibt's Neues!
Zum Beginn des neuen Jahres werden einige normative Änderungen in Kraft treten. Die wichtigsten davon möchten wir Ihnen nochmals in Erinnerung rufen:
Zum Beginn des neuen Jahres werden einige normative Änderungen in Kraft treten. Die wichtigsten davon möchten wir Ihnen nochmals in Erinnerung rufen:
Weil die Verträge über die Entwicklung, den Betrieb und den Support des beA zum 31.12.2019 auslaufen, hat die BRAK bekanntermaßen ein förmliches Vergabeverfahren zur Übernahme, Weiterentwicklung und Betrieb des beA-Systems durchgeführt. Den Zuschlag erhielten die Westernacher Solutions GmbH und die rockenstein AG.
Die Regelstudienzeit für das juristische Studium beträgt künftig zehn – statt bisher neun – Semester. Damit wurde die Studiendauer an diejenige von Masterstudiengängen angeglichen. Zudem haben die Studierenden damit ein Semester länger Anspruch auf BaföG-Leistungen.
Grundsätzlich ist die anwaltliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit. Bereits kleine Anteile originär gewerblicher Tätigkeit führen allerdings nach der sog. Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung.
von Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin
Berlin, 09.12.2019 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2019)
Die BRAK richtet gem. § 31a BRAO für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) ein. Um gleich mit einem ersten Irrtum aufzuräumen: beA ist ein persönliches Postfach der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts und kein Postfach der Kanzlei, in der der Postfachinhaber tätig ist. Welche Sorgfaltspflichten sich daraus ergeben, erläutert der folgende Beitrag.
von Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin
Berlin, 09.12.2019 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2019)
Die flächendeckende aktive Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) gilt erst ab dem 1.1.2022, das ist inzwischen weithin bekannt. Doch das gilt nicht ausnahmslos! Es ist also keineswegs damit getan, dass Anwältinnen und Anwälte – um ihrer passiven Nutzungspflicht gem. § 31a VI BRAO zu genügen – regelmäßig in ihr beA-Postfach sehen. Denn an einigen wichtigen Stellen gibt es bereits aktive Nutzungsverpflichtungen, und sie werden mehr.
Es geht weiter voran mit der Entwicklung eines flächendeckenden, einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs: Am 31.12.2019 läuft eine Übergangsvorschrift aus, die einen ordentlichen Flickenteppich im elektronischen Rechtsverkehr erzeugt hat: § 15a EGStPO. Danach konnten Bund und Länder jeweils für ihren Bereich regeln, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a StPO erst zum 1.1.2019 oder 2020 möglich ist und dass § 41a StPO in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung bis zum 31.12.2018 oder 2019 weiter Anwendung findet.
Einer Nachricht soll nach § 2 III ERVV ein Strukturdatensatz beigefügt werden, der die Datenverarbeitung in der Justiz erleichtert. Diese strukturierten Daten können automatisiert in die Software der Gerichtsverwaltung übernommen werden – und umgekehrt auch von Kanzleisoftware verarbeitet werden. Was es damit auf sich hat, sehen wir uns einmal genauer an:
Für die anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses ist entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern oder Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird. Ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit liegt am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen.
Legal Tech-Instrumente bieten eine große Chance, die anwaltliche Beratung umfassender und besser zu machen. Legal Tech ohne anwaltliche Beratung sei jedoch im Sinne des Mandanten- und Verbraucherschutzes kein gangbarer Weg.
EMRK Art. 6, 8, 13, 35 I, III Buchst. a, 41
Beschlagnahme elektronischer Daten in einer Anwaltskanzlei
EGMR (II. Sektion), Urteil vom 3.12.2019 - 14704/12
(Kirdök ua/Türkei)
Fundstelle: NJW 2020, S. 3507
Leitsatz des Bearbeiters
Schleswig-Holstein wird zum 1. Januar 2020 in der Arbeitsgerichtsbarkeit vorzeitig eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs in Kraft setzen. Eine entsprechende Landesverordnung wird von Justizministerin Sabine Sütterlin-Waack im Dezember ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden.
Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.
Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.
