Neuregelungen von anwaltlichen Informationspflichten
Ab 01.11.2014 gelten die im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken festgelegten Darlegungs- und Informationspflichten für Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen. Der neu in die BRAO eingefügte § 43d verlangt unter anderem bei der Geltendmachung von Forderungen die Angabe des Forderungsgrundes bei Verträgen, eine konkrete Darlegung des Vertragsgegenstandes und die Nennung des Datums des Vertragsschlusses. Der Rechtsanwalt soll daneben auch auf Anfrage über die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses informieren.