Beschlüsse der Satzungsversammlung
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat mitgeteilt, dass es gegen die Beschlüsse der Satzungsversammlung vom Dezember 2014 keine Bedenken erhebt.
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat mitgeteilt, dass es gegen die Beschlüsse der Satzungsversammlung vom Dezember 2014 keine Bedenken erhebt.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht möglich ist. Auf eine Überprüfung der konkreten Tätigkeit anhand der durch die Rentenversicherungsträger entwickelten "Vier-Krieterien-Theorie" komme es nicht an. Das BSG beruft sich in seinen Urteilen vom 03.04.2014 auf frühere Entscheidungen von EuGH, BVerfG und BGH und stellt fest, dass derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig werde. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt sei der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses (sog. Doppel- oder Zwei-Berufe-Theorie).
Die BRAK hat am 20.03.2014 die Zahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern zum 01.01.2014 veröffentlicht. Danach hatten die 28 deutschen Rechtsanwaltskammern insgesamt 163.690 Mitglieder (Vorjahr: 161.821), davon 162.695 Rechtsanwälte, 276 Rechtsbeistände, 654 Rechtsanwalts-GmbHs und 26 Rechtsanwalts-AGs.
von Rechtsanwalt Dirk Hinne, Dortmund
Rechtsanwälte sind mit dieser Tätigkeit versicherungspflichtig in den jeweiligen Versorgungswerken der Länder. Dabei werden der Beitragsbemessung sämtliche Einnahmen des Rechtsanwalts aus allen Nebentätigkeiten zugrunde gelegt. Neben dieser Versicherungspflicht im Versorgungswerk kann eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen.
von RA Christoph Sandkühler, Hamm
Vorsitzender des BRAK-Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr
Der Elektronische Rechtsverkehr nehme Fahrt auf, heißt es in letzter Zeit immer häufiger und immer eindringlicher. Richtig daran ist, dass die elektronische Kommunikation zwischen der Anwaltschaft und den Gerichten auf der Grundlage des § 130 a ZPO über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) nicht mehr als exotische Randerscheinung wahrgenommen, sondern dass sie mehr und mehr Teil des anwaltlichen Alltags wird. Die Digitalisierung der Welt macht vor der Juristerei nicht Halt. Andererseits macht das nicht rechtskräftige Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.07.2013, AnwBl 2014, 91 eindrucksvoll deutlich, welche (Haftungs-)Fallen drohen, wenn die elektronischen Verfahren und Zugänge zu den Gerichten nach dem Muster eines Flickenteppichs eröffnet werden. Ein Rechtsanwalt kann sich eben nicht darauf verlassen, dass das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eines OLG dafür geeignet ist, bestimmende Schriftsätze fristwahrend in Empfang zu nehmen. Anders als z.B. in Hessen, wo mittlerweile alle Gerichte rechtswirksam elektronisch erreichbar sind, gilt dies für Nordrhein-Westfalen und für etliche andere Bundesländer nicht. Man muss daher den Bundesländern dankbar sein, die im Jahr 2012 die Initiative ergriffen haben, um auf eine Vereinheitlichung dieses Rechtsstandes hinzuwirken. Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl. I 2013, 3786 ff., vgl. dazu auch www.brak.de) ist das Ergebnis dieses Prozesses, in den die Anwaltschaft von Anfang an eng eingebunden war.
Das berufsbezogene Vertrauensverhältnis, das zu schützen § 53 StPO beabsichtigt, beginnt nicht erst mit dem Abschluss des zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrages, sondern umfasst auch das entsprechende Anbahnungsverhältnis. Entsprechende automatisch aufgezeichnete Telefongespräche zwischen Strafverteidiger und potentiellem Mandanten sind daher unverzüglich zu löschen.
§ 14 RVG
Mittelgebühr im Bußgeldverfahren
AG Saarlouis, Urt. v. 26.4.2013 - 21 C 215/13
Fundstelle: RVG Report 2013, S. 465
Die Auffassung, Verkehrsordnungswidrigkeiten seienwegen der regelmäßig relativ geringen Geldbußen,der mäßigen Bedeutung für den Betroffenen, desallgemein geringen Umfangs und ihrer Schwierigkeitgenerell in der unteren Skala aller Bußgeldverfahreneinzustufen und daher sei eine Gebühr unterhalb derMittelgebühr als angemessen festzusetzen, ist seitEinführung des RVG überholt.
Leitsatz des Verfassers des RVG Reports
GKG §§ 41, 48; ZPO §§ 3, 9
Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung
LG Berlin, Beschl. v. 13.8.2013- 65 T 126/13
Fundstelle: AGS 2013, S. 581 f.
Der Streitwert eines Verfahrens auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung bemisst sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
Verfahrenswert eines selbstständigen Beweisverfahrens wegen einer Zugewinnausgleichsforderung
FamGKG §§ 35, 41
OLG Hamm, Beschl. v. 26.9.2013 - II-4 WF 181/13
Fundstelle: AGS 2014, S. 30 f.
Der Gegenstandswert eines selbstständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach der Differenz der Zugewinnausgleichsforderung, die sich aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen über die Höhe des Immobilienwerts errechnet.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
FamFG §§ 78, 249 ff.
Beiordnung im vereinfachten Verfahren
OLG Hamm, Beschl. v. 26.9.2013 - II-2 WF 176/13
Fundstelle: AGS 2013, S. 592 f.
Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Antragstellerseite möglich, wenn das Einkommen des Antragsgegners aus selbstständiger Tätigkeit geschätzt werden muss.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS