BRAO § 53 Abs. 10 S. 4, 5

Vertretervergütung für Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei

BGH, Beschl. v. 15.09.2008 – AnwZ (B) 78/07 (AnwGH Naumburg) Fundstelle: NJW 2009, S. 1003 ff.

  1. Die Vorschrift des § 53 Abs. 10 S. 5 BRAO ist entsprechend auf den Fall anzuwenden, dass die mit dem vertretenen Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung nicht gezahlt wird         und auch nicht aus dem Gebührenaufkommen zu erlangen ist. Das gilt nicht, wenn der Ausfall des Vertreters darauf beruht, dass er verfügbare Sicherheiten nicht verlangt  hat, die der Vertretene ihm gestellt hätte.
  2.  Vorschüsse auf die gesetzliche Vergütung nach § 53 Abs. 10 S. 4 BRAO sind nicht im Festsetzungsverfahren nach § 53 Abs. 10 S. 5 BRAO, sondern bei der Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Vertretenen oder der Bürgenhaftung zu berücksichtigen (Aufgabe von Senat, NJW-RR 1999, 797)

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 49 b Abs. 5

Darlegungs- und Beweislast für Belehrung über die Abrechnung nach dem Gegenstandswert

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.09.2008 – I-24 U 223/07 Fundstelle: AGS 2009, S. 11 f

Hat der Rechtsanwalt die näheren Umstände zu Hinweisen auf den Gegenstandswert der zu bearbeitenden Angelegenheit dargelegt, so ist der Mandant für die Behauptung der unterlassenen Belehrung beweispflichtig.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Für den im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt berechnet sich die Postentgeltpauschale nach der für die Beratungshilfe anfallenden Festgebühr, nicht hingegen nach der fiktiven Gebühr, die dem Anwalt als Wahlanwalt außerhalb der Beratungshilfe zustehen würde.  Leitsatz des Rezensenten des RVGReports  

RVG VV Nr. 7002

Berechnung der Postengeltpauschale bei Beratungshilfe

OLG Dresden, Beschl. vom 11.09.2008 – 3 W 932/08
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 432 f.

Für den im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt berechnet sich die Postentgeltpauschale nach der für die Beratungshilfe anfallenden Festgebühr, nicht hingegen nach der fiktiven Gebühr, die dem Anwalt als Wahlanwalt außerhalb der Beratungshilfe zustehen würde.

 

Leitsatz des Rezensenten des RVGReports

 

Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts bei außergerichtlicher Tätigkeit richtet sich auch dann nach Nr. 2300 VV (und nicht nach Nr. 3309 VV), wenn die Tätigkeit Verhandlungen über den Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen betrifft. Für die Bemessung des der anwaltlichen Gebührenforderung zugrunde zu legenden Gegenstandswertes können insoweit die Grundsätze, die die Rspr. für die Wertbestimmung bei der einstweiligen Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen entwickelt hat, angewendet werden. Leitsatz der Schriftleitung der AGS   

VV RVG Nr. 2300

Rechtsanwaltsvergütung; außergerichtliche Tätigkeit

OLG Celle, Urt. v. 03.09.2008 – 3 U 70/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 63 f.

  1. Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts bei außergerichtlicher Tätigkeit richtet sich auch dann nach Nr. 2300 VV (und nicht nach Nr. 3309 VV), wenn die Tätigkeit Verhandlungen über den Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen betrifft.
  2. Für die Bemessung des der anwaltlichen Gebührenforderung zugrunde zu legenden Gegenstandswertes können insoweit die Grundsätze, die die Rspr. für die Wertbestimmung bei der einstweiligen Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen entwickelt hat, angewendet werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

BerHG § 4 Abs. 1 S. 1

Zuständigkeit bei nachträglichem Antrag

KG, Beschl. v. 02.09.2009 – 1 AR 17/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 155 f.

Die Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BerHG bestimmt sich auch dann nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers zum Zeitpunkt des Antragseingangs, wenn Beratungshilfe erst nachträglich (§ 7 BerHG) beantragt wird und der Antragsteller zwischenzeitlich seinen Wohnsitz gewechselt hat.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

Die Berechnung einer 2,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für die Regulierung eines Verkehrsunfalls, bei dem der Geschädigte stärksten Personenschaden erlitten hat und die über einen Zeitraum von knapp 12 Monaten eine Gesamtbearbeitungszeit von 24 Std. erforderten, ist nicht unbillig. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

VV RVG Nr. 2300; RVG § 14 Abs. 2

2,5 Geschäftsgebühr bei Regulierung eines Verkehrsunfallschadens

AG Mannheim, Urt. v. 27.08.2008 – 14 C 138/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 99 f.

Die Berechnung einer 2,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für die Regulierung eines Verkehrsunfalls, bei dem der Geschädigte stärksten Personenschaden erlitten hat und die über einen Zeitraum von knapp 12 Monaten eine Gesamtbearbeitungszeit von 24 Std. erforderten, ist nicht unbillig.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

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