ZPO § 91 Abs. 2 S. 3; VV RVG Nr. 3201
Kostenerstattungsanspruch des Rechtsanwalts in eigener Sache bei Berufung zur Fristwahrung
BGH, Beschl. v. 06.12.2007 – IX ZB 223/06
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 66 f.
Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine (verminderte) Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erstattet verlangen, wenn die Berufung des Prozessgegners nur fristwahrend eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen worden ist.²
2 Leitsatz des Gerichts
ZPO § 91 II 3; RVG VV Nr. 3201
Keine Verfahrensgebühr bei nur zur Fristwahrung eingelegter Berufung
BGH, Beschl. v. 06.12.2007 – IX ZB 223/06 (OLG Dresden)
Fundstelle: NJW 2008, S. 1087 f.
Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine (verminderte) Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erstattet verlangen, wenn die Berufung des Prozessgegners nur fristwahrend eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen worden ist.
Leitsatz des Gerichts
ZPO § 4 Abs. 1
Streitwerterhöhung bei Miteinklagen vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten aus erledigten Ansprüchen
BGH, Beschl. v. 04.12.2007 –
VI ZB 73/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 187 f.
Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Leitsatz des Gerichts
BRAO § 7 Nr. 8
Unvereinbarkeit von Anwaltstätigkeit und Akquisition in Personalangelegenheiten
BGH, Beschl. v. 26.11.2007 – AnwZ (B) 111/06 (AnwGH Nordrhein-Westfalen)
Fundstelle: NJW 2008, S. 1318 f.
1.
Zur Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als „Berater und Akquisiteur“ für eine Unternehmensberatungsgesellschaft mit dem Anwaltsberuf.
Leitsatz des Gerichts
2.
Ist ein Anwalt in seinem Zweitberuf akquisitorisch tätig oder übt er eine Tätigkeit aus, die mit dem Interesse des Unternehmens, Gewinn zu erwirtschaften, untrennbar verbunden ist, kommt es zu einer Interessenkollision zwischen der Anwaltstätigkeit und dem Zweitberuf.
Leitsatz der Redaktion der NJW
BORA § 10 Abs. 1 S. 1-3
Erforderliche Namensangaben bei Verwendung des Zusatzes „& Kollegen“ im Briefbogen
BVerfG, Beschl. v. 20.11.2007 – 1 BvR 2482/07- (BGH, Beschl. v. 13.08.2007 – AnwZ (B) 51/06; AGH NW, Beschl. v. 07.04.2006 – 2 ZU 17, 18/05)
Fundstelle: NJW 2008, S. 502 f.t
1. § 10 Abs. 1 S. 3 BORA verlangt die namentliche Angabe mindestens einer der Kurzbezeichnung entsprechenden Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auch dann, wenn es an einer Namensnennung in der Kurzbezeichnung fehlt.3
2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Annahme, dass der namensneutrale Begriff „& Kollegen“ eine Aussage über die Anzahl aktiv tätiger Rechtsanwälte in der Kanzlei enthält.3
3 Leitsatz des Verfassers des KammerReports
Anmerkung:
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mit diesem Beschluss die vorangegangenen Entscheidungen des BGH und AGH NW, denen ein belehrender Hinweis der RAK Hamm zu Grunde lag. Dieser war zwei Rechtsanwälten erteilt worden, die in der Kopfleiste ihrer Kanzleibriefbögen die Bezeichnung „A, B & Kollegen“ verwendeten, ohne noch mindestens zwei weitere Berufsträger neben den Rechtsanwälten A und B namentlich auf ihren Kanzleibriefbögen zu benennen.
Das BVerfG hat die gegen den Beschluss des BGH gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, aber in den Gründen ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass mit Blick auf § 10 Abs. 1 S. 3 BORA aus dem in der Kurzbezeichnung verwendeten Zusatz „& Kollegen“ gefolgert werde, dass aufgrund der ebenfalls genannten Namen der Beschwerdeführer mindestens vier Rechtsanwälte in der Kanzlei tätig sein müssten. § 10 Abs. 1 S. 3 BORA verlange aber die namentliche Angabe mindestens einer der Kurzbezeichnung entsprechenden Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auch dann, wenn es an einer Namensnennung in der Kurzbezeichnung fehle. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden auch nicht gegen die Annahme, dass der namensneutrale Begriff „& Kollegen“ eine Aussage über die Anzahl aktiv tätiger Rechtsanwälte in der Kanzlei enthalte. Das insoweit bestehende Interesse der Rechtsuchenden an einer zutreffenden Information sei ein gewichtiger Belang des Gemeinwohls und rechtfertige den Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung.
BORA § 10 Abs. 1 S. 1-3
Erforderliche Namensangaben bei Verwendung des Zusatzes „& Kollegen“ im Briefbogen
BVerfG, Beschl. v. 20.11.2007 – 1 BvR 2482/07- (BGH, Beschl. v. 13.08.2007 – AnwZ (B) 51/06; AGH NW, Beschl. v. 07.04.2006 – 2 ZU 17, 18/05)
Fundstelle: NJW 2008, S. 502 f.t
1. § 10 Abs. 1 S. 3 BORA verlangt die namentliche Angabe mindestens einer der Kurzbezeichnung entsprechenden Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auch dann, wenn es an einer Namensnennung in der Kurzbezeichnung fehlt.3
2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Annahme, dass der namensneutrale Begriff „& Kollegen“ eine Aussage über die Anzahl aktiv tätiger Rechtsanwälte in der Kanzlei enthält.3
3 Leitsatz des Verfassers des KammerReports
Anmerkung:
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mit diesem Beschluss die vorangegangenen Entscheidungen des BGH und AGH NW, denen ein belehrender Hinweis der RAK Hamm zu Grunde lag. Dieser war zwei Rechtsanwälten erteilt worden, die in der Kopfleiste ihrer Kanzleibriefbögen die Bezeichnung „A, B & Kollegen“ verwendeten, ohne noch mindestens zwei weitere Berufsträger neben den Rechtsanwälten A und B namentlich auf ihren Kanzleibriefbögen zu benennen.
Das BVerfG hat die gegen den Beschluss des BGH gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, aber in den Gründen ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass mit Blick auf § 10 Abs. 1 S. 3 BORA aus dem in der Kurzbezeichnung verwendeten Zusatz „& Kollegen“ gefolgert werde, dass aufgrund der ebenfalls genannten Namen der Beschwerdeführer mindestens vier Rechtsanwälte in der Kanzlei tätig sein müssten. § 10 Abs. 1 S. 3 BORA verlange aber die namentliche Angabe mindestens einer der Kurzbezeichnung entsprechenden Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auch dann, wenn es an einer Namensnennung in der Kurzbezeichnung fehle. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden auch nicht gegen die Annahme, dass der namensneutrale Begriff „& Kollegen“ eine Aussage über die Anzahl aktiv tätiger Rechtsanwälte in der Kanzlei enthalte. Das insoweit bestehende Interesse der Rechtsuchenden an einer zutreffenden Information sei ein gewichtiger Belang des Gemeinwohls und rechtfertige den Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung.
VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3; Nr. 3104
Terminsgebühr für Wahrnehmung des Ortstermins des gerichtlichen Sachverständigen
OLG Dresden, Beschl. v. 16.11.2007 – 3 W 1330/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 349 f.
1. Dem für das selbständige Beweisverfahren bestellten Verfahrensbevollmächtigten fällt für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermins eine 1,2 Terminsgebühr an.
2. Diese Terminsgebühr ist nicht auf die im Hauptsacheverfahren entstehende Terminsgebühr anzurechnen.
Leitsatz des Rezensenten des RVGReports