BRAO §§ 49 b Abs. 5, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2

Beweislast des Mandanten für Hinweispflichtverletzung des Rechtsanwalts

BGH, Urt. v. 11.10.2007 – IX ZR 105/06 (LG Braunschweig)
Fundstelle: NJW 2008, S. 371 f.

Den Mandanten trifft die Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht aus § 49 Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen ist. Der Anwalt muss allerdings konkret darlegen, in welcher Weise er belehrt haben will.²

 

2 Leitsatz des Gerichts

Wird in einem Rechtsstreit eine Einigung über die dort anhängige Klageforderung und über eine in einem anderen Rechtsstreit anhängige weitere Forderung durch Vergleich geschlossen, so fällt den hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine einheitliche 1,0 Einigungsgebühr nach der Summe der Werte der einzelnen Gegenstände an.6 6 Leitsatz des Verfassers des RVGReports 

Ist bei der im Rechtsstreit obsiegenden Partei zuvor bereits eine Geschäftsgebühr angefallen, hindert das die Festsetzung der 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach §§ 103, 104 ZPO nicht. Wenn die Geschäftsgebühr weder tituliert noch ausgeglichen ist.³ 3 Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 1000, 1003; RVG § 15 Abs. 3

Einigungsgebühr bei Einbeziehung anderweitig anhängiger Gegenstände

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.10.2006 – 4 W 96/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 385

Wird in einem Rechtsstreit eine Einigung über die dort anhängige Klageforderung und über eine in einem anderen Rechtsstreit anhängige weitere Forderung durch Vergleich geschlossen, so fällt den hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine einheitliche 1,0 Einigungsgebühr nach der Summe der Werte der einzelnen Gegenstände an.6

 6 Leitsatz des Verfassers des RVGReports

 

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100; ZPO §§ 103 ff.

Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Koblenz, Beschl. v. 10.10.2007 – 14 W 667/07 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 433 f.

Ist bei der im Rechtsstreit obsiegenden Partei zuvor bereits eine Geschäftsgebühr angefallen, hindert das die Festsetzung der 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach §§ 103, 104 ZPO nicht. Wenn die Geschäftsgebühr weder tituliert noch ausgeglichen ist.³

3 Leitsatz des Gerichts

BRAO § 7 Nr. 8

Unzulässiger Zweitberuf des Rechtsanwalts – Immobilienvermittlung

BGH, Beschl. v. 08.10.2007 – AnwZ (B) 92/06 (AnwGH Hamburg)
Fundstelle: NJW 2008, S. 517 ff.

Der Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter einer Gesellschaft, die sich auch mit der Vermittlung von Immobilien befasst, kann die Gefahr einer Interessenkollision nicht dadurch vermeiden, dass er sich in der Geschäftsführung auf den Verwaltungsbereich beschränkt (Fortführung von Senat, NJW 2004, 212 = BRAK-Mitt. 2004, 79, und NJW-RR 2000, 437 = BRAK-Mitt. 2000, 43).²

 2 Leitsatz des Gerichts

 

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300 auf die Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV kommt nur in Betracht, wenn diese im Hauptverfahren tituliert oder der Anrechnungsaufwand im Festsetzungsverfahren unstreitig ist.² 2 Leistatz des Gerichts

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100; ZPO §§ 103 ff

Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Hamm, Beschl. v. 27.09.2007 – 23 W 182/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 30 f.

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300 auf die Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV kommt nur in Betracht, wenn diese im Hauptverfahren tituliert oder der Anrechnungsaufwand im Festsetzungsverfahren unstreitig ist.²

2 Leistatz des Gerichts

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300; ZPO §§ 103 ff.

Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.09.2007 – 13 W 83/07 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 432 f.

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300 auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV kommt nur in Betracht, wenn diese im Hauptverfahren tituliert oder der Anrechnungseinwand im Festsetzungsverfahren unstreitig ist.³

3 Leitsatz des Gerichts

Unterkategorien

Seite 264 von 337