Kündigungsschutzklagen als Sammelklage – Verpflichtung zu kostensparender Prozessführung
LAG Berlin, Beschl. v. 27.04.2006 – 17 Ta (Kost) 6012/06
Fundstelle: NJW 2006, S. 1998
1.
Ein Rechtsanwalt ist in der Regel nicht verpflichtet, zur Kostenersparnis mehrere Kündigungsklagen im Wege der subjektiven Klagehäufung (Sammelklage) zu verfolgen.
2.
Die Erhebung einer Sammelklage ist hingegen geboten, wenn es sich um identische Kündigungssachverhalte handelt, Besonderheiten bei der Bearbeitung einer bestehenden Klage nicht zu erwarten sind und der Rechtsanwalt die Mandate auf Grund einer gemeinsamen Besprechung mit den vertretenden Arbeitnehmern erhält.
3.
Der Einwand der Staatskasse, der beigeordnete Rechtsanwalt habe seine Verpflichtung zur kostensparenden Prozessführung verletzt, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu erledigen.
ZPO §§ 120 Abs. 4 S. 1, 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9
Berücksichtigung einer Abfindung bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe
BAG, Beschl. v. 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 277 f.
1.
Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO.
2.
Da dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, ist es ihm in der Regel nicht zumutbar, die gesamte Abfindung einzusetzen.
ZPO a. F. § 115 Abs. 3
Einsatz eines noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrages
BAG, Beschl. 26.04.2006 – 3 AZB 54/04 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 316
Das Guthaben aus einem noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrag gehört zum Vermögen des Antragstellers, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen ist.
Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr
OVG NRW, Beschl. v. 25.04.2006 – 7 E 410/06 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 311 War der Prozessbevollmächtigte der im Rechtsstreit obsiegenden Partei auch vorgerichtlich tätig, ist die Verfahrensgebühr ohne hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr in voller Höhe zu erstatten.
Schuldner der Aktenversendungspauschale
OVG Hamburg, Beschl. v. 18.04.2006 – 1 So 148/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 318 f. Schuldner der Auslagen nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Aktenversendungspauschale) ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Rechtsanwalt, der den Antrag gestellt hat, sondern sein Mandant, für den er tätig ist.