ZPO §§ 91 I 1, 104; BRAGO § 6 II 1; BGB § 426 I 1

Höhe des Erstattungsanspruchs eines Streitgenossen

BGH, Beschl. v. 20.02.2006 – II ZB 3/05 (OLG Hamm) Fundstelle: NJW 2006, S. 3571 Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 6 II 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (Bestätigung von BGH, NJW-RR 2003, 1217; NJW-RR 2003, 1507).

RVG § 23; GKG § 42 Abs. 2

Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden

LAG Köln, Beschl. v. 20.02.2006 – 2 Ta 468/05 Fundstelle RVGreport 2006, S. 397 f. Der Streitwert im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren um die Weiterbeschäftigungspflicht eines Auszubildenden nach § 78 a BetrVG bestimmt sich nach zwei Bruttomonatsvergütungen.

RVG VV Nr. 4110

Zuschlagsgebühr; Berücksichtigung von Pausen

OLG Koblenz, Beschl. v. 16.02.2006 – 1 Ws 61/06 Fundstelle: AGS 2006, S. 285 f. Bei der Feststellung der für die Zuschlagsgebühr maßgeblichen Verhandlungsdauer werden Pausen i. d. R. nicht abgezogen.

ZPO § 233

Unzureichende anwaltliche Büroorganisation

BGH, Beschl. v. 06.02.2006 – II ZB 1/05 (OLG Koblenz – 12 U 1092/04; LG Koblenz – 10 O 67/00) Fundstelle: MDR 2006, S. 599 f. Ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn nicht nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft der Anwaltskanzlei für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es vielmehr möglich ist, dass mehrere Büroangestellt hierfür zuständig sind. Dasselbe gilt, wenn Fristennotierung und -überwachung einer noch in der Ausbildung befindlichen Kraft übertragen werden.

RVG § 14; VV RVG Nr. 2400

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

BGH, Urt. v. 31.10.2006 – VI ZR 261/05 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 21 ff. 1.
Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt.

2.
Zur Frage, wann eine Geschäftsgebühr von 1,3 unbillig sein kann.

RVG § 14; VV RVG Nr. 2400

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

BGH, Urt. v. 31.10.2006 – VI ZR 261/05 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 21 ff. 1.
Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt.

2.
Zur Frage, wann eine Geschäftsgebühr von 1,3 unbillig sein kann.

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