Revision; Verfahrensgebühr
OLG Hamm, Beschl. v. 20.01.2006 – 4 Ws 221/05 Fundstelle: AGS 2006, S. 547 f. Der bereits in der ersten Instanz tätige Verteidiger erhält für die Einlegung der Revision und die dieser Handlung vorausgegangenen Beratungen mit dem Angeklagten keine selbständige Gebühr nach Nr. 4130 VV. Der Verteidiger muss also für das Entstehen der fraglichen Gebühr eine darüber hinausgehende Tätigkeit entwickeln, wie z. B. das Fertigen der Revisionsbegründung.
Nachträglicher Antrag auf Beratungshilfe
BVerfG, Beschl. v. 18.01.2006 – 1 BvR 2312/05
Fundstelle: RVGreport 2006, S. 199 f.
1.
Die Zurückweisung eines Antrags auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe verletzt den den Rechtsuchenden beratenden RA nicht in seiner von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit.
2.
Die Beantragung nachträglicher Beratungshilfe ist an keine Frist gebunden.
Keine Festsetzung einer außergerichtlich entstandenen Terminsgebühr
OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.01.2006 – 8 W 14/06 (nicht rechtskräftig) Fundstelle: NJW 2006, S. 2196 Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG gemäß Alternative 3 der Vorbemerkung 3 III – Vertretung in einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts – kann nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (vgl. Senat, NJW-RR 2006, 932 = JurBüro 2006, 135 = OLG Report 2006, 1224).
Arbeitslosengeld als Einkommen
OLG Hamm, Beschl. v. 13.01.2006 – 11 WF 317/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 239 Sowohl Arbeitslosengeld I als auch Arbeitslosengeld II ist als Einkommen gem. § 48 Abs. 3 S. 1 GKG anzusehen und daher bei der Streitwertberechnung einer Ehesache als Nettoeinkommen zu berücksichtigen.1
Kosten des Vergleichs
OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.01.2006 – 6 W 204/05
Fundstelle: RVGreport 2006, S. 434
1.
Eine Regelung in einem gerichtlichen Vergleich über die Kosten des Rechtsstreits umfasst im Regelfall auch die Kosten des Vergleichs.
2.
Anderes kann nur gelten, wenn sich aus der Auslegung der Kostenabrede ergibt, dass die Parteien trotz der Verwendung des Begriffes „Kosten des Rechtsstreits“ die hierfür erzielte Regelung nicht auf die Kosten des Vergleichs erstreckt wissen wollten.