Die Überlegungen zu einer Strukturreform der nordrhein-westfälischen Arbeitsgerichtsbarkeit schreiten voran und haben zwischenzeitlich konkrete Gestalt angenommen. Die in den zahlreichen Beteiligungsgesprächen vorgebrachten Gesichtspunkte, die vielfach wertvollen Anregungen und auch die dort vorgebrachten Bedenken sind darin eingeflossen. Im Ergebnis eines mehrstufigen Überlegungs- und Abwägungsprozesses hat sich so ein Strukturentwurf für den Neuzuschnitt des Bezirks der westfälisch-lippischen Arbeitsgerichtsbarkeit herauskristallisiert. Dieses Modell möchten wir Ihnen, anknüpfend an das erste Beteiligungsgespräch vom 30. Juli 2025, gerne gemeinsam vorstellen und mit Ihnen erörtern. Nach der Durchführung dieses und weiterer Beteiligungsgespräche soll dem Ministerium der Justiz dann alsbald ein Vorschlag der Gerichtsbarkeit für die Gestaltung des LAG-Bezirks zugeleitet werden. Dieser wird als Grundlage und Baustein für die dortigen übergreifenden Überlegungen dienen.

Aktuell erhebt das IFB wie jedes Jahr die momentane konjunkturelle Lage unter den Freien Berufen. Dies geschieht im Auftrag des Bundesverbands der Freien Berufe (BFB) und neben den konjunkturellen Entwicklungen liegt der Fokus dieser Befragung auf dem Thema Digitale Prozessoptimierung. Hierbei wird vor allem thematisiert, inwieweit die Freiberufler-Unternehmen bereits digital aufgestellt sind und wo sich diesbezügliche Probleme in der Übertragung z.B. zu Behörden ergeben.

Die im Jahr 2016 geschaffene Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) sollte Unternehmen und Verbrauchern eine Möglichkeit bieten, ihre Streitigkeiten im Zusammenhang mit Online-Käufen und -Dienstleistungen außergerichtlich zu klären. Die Streitfälle wurden über die Plattform an eine der über 400 anerkannten Schlichtungsstellen weitergeleitet und dann von diesen bearbeitet.

Neben Anwältinnen und Anwälten sowie Steuerberaterinnen und -beratern, die unbeschränkt steuerlich beraten dürfen, können andere Berufsgruppen in beschränktem Umfang Hilfe in Steuersachen leisten. Diese beschränkte Befugnis will das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz neu regeln. Der Referentenentwurf entspricht weitestgehend dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Recht der steuerberatenden Berufe aus der 20. Legislaturperiode, welcher der Diskontinuität unterfiel.

Parallel zur Neujustierung der Zuständigkeiten von Amts- und Landgerichten, zu der das Bundeskabinett Ende August einen Gesetzentwurf beschloss, erwägt das Bundesjustizministerium aktuell, die Wertgrenzen anzuheben, ab denen Rechtsmittel vor den Zivil- und Fachgerichten zulässig sind. Betroffen sind davon Verfahren nach der Zivilprozessordnung (ZPO), dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und der Strafprozessordnung (StPO) und zudem kostenrechtliche Verfahren (GKG, FamGKG, GNotKG, JVEG, RVG).

Der Streitwert, bis zu dem die Amtsgerichte in Zivilsachen zuständig sind, soll von derzeit 5.000 Euro auf 10.000 Euro verdoppelt werden. Das sieht ein vom Bundeskabinett am 27.8.2025 beschlossener Gesetzentwurf vor. Daneben sollen bestimmte Streitigkeiten wie etwa Nachbarschaftsstreitigkeiten streitwertunabhängig den Amtsgerichten zugewiesen werden, Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, Vergabesachen sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten hingegen den Landgerichten.

Die Rechtsanwaltskammer Hamm sucht engagierte Kolleginnen und Kollegen, die als Dozent tätig werden möchten.

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Mit präventiven Pflichten will das Geldwäschegesetz (GwG) verhindern, dass bestimmte Berufsträger unwissentlich von Geldwäschern für kriminelle Geschäfte missbraucht werden. Auch Anwältinnen und Anwälte können aufgrund ihres Spezialwissens und ihrer Verschwiegenheitspflicht attraktiv für Geldwäscher sein. Sie sind jedoch nicht generell, sondern nur dann Verpflichtete nach dem GwG, wenn sie mit der Begleitung bestimmter, im Katalog des § 2 I Nr. 10 GwG aufgezählter Geschäfte betraut sind.

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