RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nrn. 3104, 3105; ZPO § 104 Abs. 2

Höhe der Terminsgebühr bei Säumnis des Gegners

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.07.2017 - 6 W 47/17

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 383 ff.

 

Ergeht im Verhandlungstermin gegen den säumigen Gegner ein Versäumnisurteil, entsteht für den Anwalt eine volle Terminsgebühr nur dann, wenn über die Stellung des Antrags auf Erlass des Versäumnisurteils hinaus eine inhaltliche Erörterung stattgefunden hat. Zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes kann eine anwaltliche Versicherung ausreichen; aus dem Sitzungsprotokoll muss sich die Erörterung nicht ergeben.

 

Leitsatz des Gerichts

 

RVG §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1, 55 Abs. 5; RVG VV Nr. 7008; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3

Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Mandanten

OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.08.2017 - 2 W 92/17

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 411 f.
 

Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat gegen die Staatskasse auch dann einen Anspruch auf Festsetzung der Umsatzsteuer, wenn die von ihm vertretene Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist.

 

Leitsatz des Gerichts

 

BRAO § 46 Abs. 2 – 5

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Arbeitgeber als einziger Mandant

AnwGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom·11.08.2017 - 1 AGH 17/16

Fundstelle: NJW-Spezial, S. 703

Die Beratung und Vertretung in "Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers" umfasst nicht die rechtliche Beratung von dessen Kunden. Die Ausnahmen, die der Gesetzgeber hiervon vorsieht, können nicht durch Auslegung erweitert werden.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

RVG§ 32; GKG §§ 41 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2, 68 Abs. 1; ZPO §8

Streitwert für Feststellung der Wirksamkeit eines Mietvertrages

BGH, Beschluss vom 16.08.2017 - XII ZR 81/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 434 f.
 

Für den Antrag auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wirksam (weil nicht durch Kündigung beendet) sei, bestimmt sich der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert nach § 41 Abs. 1 GKG; er beläuft sich auf das einjährige Entgelt. Demgegenüber ist die nur für den Zuständigkeitswert und den Wert der Beschwer maßgebliche Bestimmung des § 8 ZPO nicht einschlägig.
 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

FamGKG §§ 48 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1 S. 3

Verfahrenswert bei wechselseitigen Anträgen zur Ehewohnung

AG Mayen, Beschluss vom 17.08.2017 - 8c F 127/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 474 f.

 

Werden von den Beteiligten wechselseitige Anträge auf alleinige Überlassung derselben Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens gestellt, werden die Werte von Antrag und Widerantrag nicht addiert. Es gilt nur der höhere Wert.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 


 

Das Gesetz zur Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie ist am 26. Juni 2017 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird der risikobasierte Ansatz, der bereits wesentliches Merkmal der dritten Geldwäscherichtlinie und deren Umsetzungsgesetzes war, erweitert. Den nach dem GwG sog. Verpflichteten kommt eine Reihe von Aufgaben zu. Im Hinweisblatt sollen die für die Rechtsanwaltschaft wesentlichen Änderungen im Überblick dargestellt werden.

von Rechtsanwalt Christopher Bosch, BRAK, Berlin

Berlin, 15.12.2017 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2017)

 

Mit der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) legt die Bundesregierung technische Vorgaben für den elektronischen Rechtsverkehr fest. Der Bundesrat hat am 3.11.2017 der Rechtsverordnung mit einzelnen Maßgaben zugestimmt [BR-Drs. 645/17 (B)]. Nach erneuter Befassung des Bundeskabinetts stand zum Redaktionsschluss des BRAK-Magazins nur noch die Verkündung der Rechtsverordnung aus.

Die wesentlichen Inhalte der Verordnung

Versand durch den Anwalt? So prüft die Justiz

Die am 1.1.2018 neu in Kraft tretenden Prozessbestimmungen sehen eine vereinfachte Möglichkeit für Anwälte vor, elektronische Dokumente bei den Gerichten einzureichen. Eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ist verzichtbar, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Der Versand aus dem beA gilt als Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs (vgl. etwa § 130a III Alt. 2, IV Nr. 2 ZPO n.F.).

Sie haben noch keine beA-Karte bestellt? Dann wird’s jetzt aber allerhöchste Zeit! Denn ab dem 1.1.2018 greift die „passive Nutzungspflicht“ gem. § 31a VI BRAO n.F., ab dann müssen Sie also Nachrichten in Ihrem beA zur Kenntnis nehmen. Und die Erstregistrierung am beA ist nur mit einer beA-Karte (Basis oder Signatur) möglich.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte konnten bei einer Bestellung ihrer beA-Karte Basis bis 30.9. sicher sein, dass eine Auslieferung bis zum 31.12.2017 erfolgt, um spätestens ab 1.1.2018 das beA nutzen zu können (vgl. dazu beA-Newsletter 39/2017). Wer jetzt bei der BNotK bestellt, bekommt seine Karte so zügig wie möglich, aufgrund der hohen Zahl an Bestellungen kann eine feste Zusage hinsichtlich des Lieferzeitpunkts allerdings derzeit nicht gegeben werden.

Neu: Mehr Struktur mit dem Strukturdatensatz

Die ERVV, die ab dem 1.1.2018 gelten wird, enthält zahlreiche Detailregelungen, mit denen die Kommunikation mit den Gerichten vereinheitlicht werden soll (vgl. dazu beA-Newsletter 45/2017). § 2 ERVV regelt die technischen Anforderungen an elektronische Dokumente (dazu soeben) und sieht in Absatz 3 vor, dass diesen ein maschinenlesbarer XML-Datensatz (wie z.B. auch im Online-Mahnverfahren) beizufügen ist.

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