BRAO § 43 c; FAO § 5

Gestattung des Führens der Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“

BGH, Beschl. v. 06.03.2006 – AnwZ (B) 36/05 (AnwGH Baden-Württemberg) Fundstelle: NJW 2006, S. 1513 ff. 1.
Für die Berücksichtigung von Fällen bei der Feststellung des nach § 5 FAO erforderlichen Quorums kommt es darauf an, ob diese im Drei-Jahres-Zeitraum auf dem rechtlichen Spezialgebiet rechtlich bearbeitet worden sind. Unerheblich ist, ob ein Schwerpunkt der Bearbeitung innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums liegt. Eine Mindergewichtung der im Drei-Jahres-Zeitraum bearbeiteten Fälle lässt sich deshalb regelmäßig nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass der Fall bereits vor dem Beginn des Drei-Jahres-Zeitraums bearbeitet wurde.

2.
Dabei sind nur solche Fälle zu berücksichtigen, bei denen ein Schwerpunkt der Bearbeitung im jeweiligen Fachgebiet liegt. Dafür genügt, wenn eine Frage aus dem jeweiligen Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann. Dazu gehören auch Eigenvertretungen und Verteidigungen in Steuerstrafsachen.

3.
Steuererklärungen bzw. deren Vorbereitung für ein Jahr gelten als ein Fall i. S. des § 5 S. 1 FAO. Eine Mindergewichtung ist nicht allein schon deshalb gerechtfertigt, weil der Rechtsanwalt in Folge weitere Steuererklärungen für denselben Mandanten bearbeitet.

BRAO 43 c; FAO § 5; GG Art. 12 I

Gestattung des Führens der Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“

BGH, Beschl. v. 06.03.2006 – AnwZ (B) 37/05 (AnwGH Berlin) Fundstelle: NJW 2006, S. 1516 ff. Für den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Steuerrecht genügt es, wenn der Rechtsanwalt die in § 5 S. 1 lit. b FAO genannten Fälle ausschließlich als Angestellter einer Steuerberatungsgesellschaft bearbeitet hat.

BRAO § 223; FAO § 15

Keine gerichtliche Klärung der Online-Fortbildungsalternative

BGH, Beschl. v. 06.03.2006 – AnwZ (B) 38/05 (AnwGH Schleswig) Fundstelle: NJW 2006, S. 2926 f. Gegen die Mitteilung einer Nichtzulassung von Online-Seminaren zur gebotenen fachanwaltlichen Fortbildung seitens der Rechtsanwaltskammer ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht zulässig.1

1.Vorgerichtliche Kündigung eines Mietverhältnisses und anschließende Räumungsklage betreffen bezüglich der anwaltlichen Tätigkeit denselben Gegenstand. 2.Eine nach Nr. 2400 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr unterliegt gem. Vorbemerkung 3 IV zu Nr. 3100 VV RVG der (hälftigen) Anrechnung.

RVG VV Nr. 2400, Vorb. 3 IV zu Nr. 3100

Anwaltsgebühren bei vorgerichtlicher Kündigung und Räumungsklage – Anrechnung

LG Bonn, Urt. v. 02.03.2006 – 6 S 279/05 (nicht rechtskräftig) Fundstelle: NJW 2006, S. 2640 ff. 1.
Vorgerichtliche Kündigung eines Mietverhältnisses und anschließende Räumungsklage betreffen bezüglich der anwaltlichen Tätigkeit denselben Gegenstand.

2.
Eine nach Nr. 2400 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr unterliegt gem. Vorbemerkung 3 IV zu Nr. 3100 VV RVG der (hälftigen) Anrechnung.

RVG VV Nr. 4110

Längenzuschlag; Pauschgebühr

OLG Hamm, Beschl. v. 28.02.2006 – 2 (s) Sbd. IX 1 und 14/06 Fundstelle: AGS 2006, S. 282 ff. Bei der Feststellung der für die Gewährung einer so genannten Zuschlagsgebühr für den Pflichtverteidiger maßgeblichen Zeitdauer des Hauptverhandlungstermins sind (Hauptverhandlungs-)Pausen nicht zu berücksichtigen.

Unterkategorien

Seite 287 von 337

Geschäftsstelle

Ostenallee 18
59063 Hamm
Deutschland
vCard
Geschäftsstelle
+49 2381 985000

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag 08:00 - 13:00 Uhr
13:30 - 16:30 Uhr
Freitag 08:00 - 13:30 Uhr

 

Anschrift & Postfach

Postanschrift
Rechtsanwaltskammer Hamm
Postfach 21 89
59011 Hamm

Hausanschrift
Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm

Socialmedia