von Thomas Vogt, Vizepräsident des OLG Hamm

Mit dem Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012 (BGBl. I, S. 1577) hat der Gesetzgeber die gesetzliche Grundlage für die bereits an vielen Gerichten des Oberlandesgerichtsbezirks Hamm praktizierte konsensuale Konfliktlösung durch nicht entscheidungszuständige Richter geschaffen. Das bislang als gerichtsinterne Mediation bezeichnete Modell wird nach dem Willen des Gesetzgebers durch die fakultative Güteverhandlung vor einem hierfür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten nicht entscheidungsbefugten Güterichter abgelöst, der in richterlicher Unabhängigkeit alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen kann (§ 278 Abs. 5 ZPO nF).

Zum Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums gegen unseriöse Geschäftspraktiken hat die BRAK eine Stellungnahme erarbeitet. Der Gesetzentwurf sieht die Einführung bestimmter Verbotstatbestände, die Verringerung finanzieller Anreize, mehr Transparenz sowie neue oder schärfere Sanktionen im Rahmen von Inkassodienstleistungen vor. Bereits im vergangenen Jahr kursierte ein Vorentwurf, zu dem die BRAK auch eine Stellungnahme abgegeben hatte.

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 01.03.2013 das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern passieren lassen. Mit dem Gesetz werden die Rechte der unverheirateten Väter erweitert. Bisher stand der Mutter allein die elterliche Sorge zu, wenn die nicht miteinander verheirateten Eltern nicht die gemeinsame Sorge vereinbart hatten. Künftig kann der Vater einen Antrag stellen und das Familiengericht regelmäßig die gemeinsame Sorge beschließen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Am 26.07.2012 ist das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung in Kraft getreten. Im Folgenden sollen kurz die wesentlichen Inhalte dieser neuen gesetzlichen Regelung einerseits zur außergerichtlichen Mediation, andererseits zur Durchführung des Güterichterverfahrens im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung, vorgestellt werden.

Unter diesem Titel befasst sich die Zeitschrift „Capital“ in ihrer Ausgabe vom 20.09.2012 mit der Situation der berufsständischen Versorgungswerke.

Der Autor des Artikels, Matthias Thieme, stellt Behauptungen auf, die zu besorgten Fragen von Mitgliedern des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen an Geschäftsführung und Vorstand geführt haben. Als Vizepräsident des Versorgungswerks nimmt RAuN Wolfgang Ehrler zu den einzelnen Behauptungen Stellung.

Das Bundesjustizministerium hat den Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Der Gesetzentwurf sieht die Einführung bestimmter Verbotstatbestände, die Verringerung finanzieller Anreize, mehr Transparenz sowie neue oder schärfere Sanktionen vor. Bereits im vergangenen Jahr kursierte ein Vorentwurf, zu dem die BRAK auch eine Stellungnahme abgegeben hatte.

Der Bundestag hat am 20.02.2013 das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren mit den vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen Änderungen verabschiedet. Das neue Gesetz erweitert den Anwendungsbereich videogestützter Prozesshandlungen auf zahlreiche Bereiche unterschiedlicher gerichtlicher, aber auch staatsanwaltschaftlicher Verfahren. Entsprechend den Änderungen des Rechtsausschusses können die Gerichte dabei den Einsatz von Videotechnik im zivil-, finanz-, verwaltungs- und sozialgerichtliche Verfahren nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen anordnen.

UWG §§ 4 Nr. 11, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1; BerlHG § 34 a Abs. 1 S. 1

Keine Irreführung durch ausländische akademische Titel auf Kanzleibriefkopf

KG, Urt. v. 22. 02.2012 – 5 U 51/11 Fundstelle: NJW 2012, S. 3589 f.

Wird auf einem anwaltlichen Briefkopf ein im außereuropäischen Ausland erworbener akademischer Titel anstatt korrekt mit „LL.M.“ und dem Namen der Hochschule nur mit „LL.M.“ und dem Ort angegeben, liegt darin keine relevante Irreführung des Rechtsverkehrs.

Leitsatz der Redaktion der NJW

Der Bundestag hat am 31.01.2013 das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern verabschiedet. Der Rechtsausschuss hatte lediglich zwei Änderungsvorschläge zum Regierungsentwurf. Zum einen ist empfohlen worden, § 155a Abs. 3 FamFG-E von einer Muss- in eine Soll-Vorschrift zu ändern. Diese Änderung ermöglicht es dem Familiengericht, in besonders gelagerten Ausnahmefällen im normalen, aber vorrangig und beschleunigt durchzuführenden Verfahren nach § 155a Abs. 4 FamFG-E zu entscheiden. Dies kann etwa dann in Betracht kommen, wenn der bisherige Vortrag der Mutter zeigt, dass ihr sprachliches Ausdrucksvermögen stark eingeschränkt ist. Die weitere Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme hat am 01.02.2013 den Bundesrat passiert. Nunmehr können unter sehr engen Voraussetzungen Betreute auch dann ärztlich behandelt werden, wenn ihnen die Fähigkeit zur freien Willensbildung fehlt und sie eine medizinisch notwendige Behandlung ablehnen. Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur im Rahmen der stationären Unterbringung zulässig. Zum Schutz des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen soll eine Zwangsbehandlung stets das allerletzte Mittel bleiben.

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