ZPO § 91; VV RVG Nr. 3100, Vorbem. 3 Abs. 4
Nachfestsetzung der restlichen Verfahrensgebühr
BGH, Beschl. v. 05.02.2011 – V ZB 272/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 259 f.
Hatte eine Partei zunächst nur die um die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr verminderte Verfahrensgebühr zur Festsetzung angemeldet, kann sie den Restbetrag im Wege der Nachfestsetzung noch anmelden.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
1. Die Wirkungen des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entfallen vollständig, wenn die Bewilligung der PKH aufgehoben wird.
2. Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es auf die Aufhebung der Bewilligung der PKH und nicht auf die vorher erfolgte Aufhebung der Beiordnung des RA an.Leitsatz des Verfassers des RVGreports
ZPO §§ 122 Abs. 1 Nr. 2, 124; BGB § 199 Abs. 1
Anspruch des PKH-Anwalts auf Wahlanwaltsvergütung gegen den Mandanten
KG, Beschl. v. 27.01.2011 – 8 U 145/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 230 f.
1. Die Wirkungen des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entfallen vollständig, wenn die Bewilligung der PKH aufgehoben wird.
2. Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es auf die Aufhebung der Bewilligung der PKH und nicht auf die vorher erfolgte Aufhebung der Beiordnung des RA an.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
BRAO §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 8
Unzureichende Freistellungserklärung eines Syndikusanwalts
AnwGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.01.2011 – 1 AGH 72/0 = BeckRS 2011, 13156 Fundstelle: NJW-Spezial S. 350
Die von einem Syndikus vorzulegende Freistellungserklärung muss eine Klausel enthalten, mit der unwiderruflich erklärt wird, dass außerhalb dieser Erklärung keine Vereinbarungen existieren, die die anwaltliche Tätigkeit einschränken können.
Leitsatz der Schriftleitung des NJW Spezial
RVG VV Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Mitwirkung durch Schweigen
BGH, Urt. v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 128 ff.
1. Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)
2. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)
VV RVG Nr. 5115
Zusätzliche Gebühr für Rat zum Schweigen
BGH, Urt. v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 182 f.
Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann.
Leitsatz des Gerichts