Die dem Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG für die Tätigkeit in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren ist auf die im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG zur Hälfte anzurechnen, wenn beide Verfahren denselben Gegner und Streitgegenstand betreffen, zwischen beiden Verfahren ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht und beide Verfahren von demselben Rechtsanwalt betrieben werden. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG VV Abs. 2. S. 1 der Anm. zu Nr. 2503, Nr. 3102

Anrechnung der Geschäftsgebühr für Beratungshilfe

LSG NRW, Beschl. v. 29.10.2009 – L 1 B 6/09 AS Fundstelle: RVGreport 2010, S. 260 f.

Die dem Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG für die Tätigkeit in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren ist auf die im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG zur Hälfte anzurechnen, wenn beide Verfahren denselben Gegner und Streitgegenstand betreffen, zwischen beiden Verfahren ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht und beide Verfahren von demselben Rechtsanwalt betrieben werden.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 3104

Keine Terminsgebühr für Austausch von E-Mails

BGH, Beschl. v. 21.10.2009 – IV ZB 27/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 463 f.

Tauschen die Prozessbevollmächtigten zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens E-Mails aus, fällt hierfür eine Terminsgebühr nicht an.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG §§ 15 a, 60 Abs. 1 S. 1; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Anwendbarkeit des § 15 a Abs. 2 RVG

OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2009 – I-25 W 461/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 471 f.

Für die Anwendbarkeit des § 15 a RVG gilt die allgemeine Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG, so dass die Neuregelung in sog. Altfällen keine Anwendung findet.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

  1.    Für die Gewährung des (Haft-)Zuschlages gem. Vorbem. 4 Abs. 4 W RVG kommt es nur darauf an, dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aber darauf, ob die Unfreiheit aus dem gegenständlichen oder einem anderen Verfahren resultiert (Aufgabe der früheren Rechtsprechung).   2.    Die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde kann nicht nachgeholt werden. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

1.     Für die Gewährung des (Haft-)Zuschlages gem. Vorbem. 4 Abs. 4 VV kommt es nur darauf an, dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aber darauf, ob die Unfreiheit aus dem gegenständlichen oder einem anderen Verfahren resultiert.   2.     Die Zulassung der Beschwerde muss in dem anzufechtenden Beschluss zugesprochen worden sein. Eine nachträgliche Zulassung ist unbeachtlich. Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG §§ 33 Abs. 2 Satz 2, 56 Abs. 2; RVG VV Vorbem. 4 Abs. 2

Voraussetzungen für den Haftzuschlag

OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2009 – 2 WS 185/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 27 f.

 

1.    Für die Gewährung des (Haft-)Zuschlages gem. Vorbem. 4 Abs. 4 W RVG kommt es nur darauf an, dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aber darauf, ob die Unfreiheit aus dem gegenständlichen oder einem anderen Verfahren resultiert (Aufgabe der früheren Rechtsprechung).

 

2.    Die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde kann nicht nachgeholt werden.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG § 33; RVG VV Vorbem. 4 Abs. 4

Haftzuschlag bei Inhaftierung in anderer Sache; keine nachträgliche Zulassung der Beschwerde

OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2009 – 2 Ws 185/09 Fundstelle: AGS 2010, S. 17 ff.

1.     Für die Gewährung des (Haft-)Zuschlages gem. Vorbem. 4 Abs. 4 VV kommt es nur darauf an, dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aber darauf, ob die Unfreiheit aus dem gegenständlichen oder einem anderen Verfahren resultiert.

 

2.     Die Zulassung der Beschwerde muss in dem anzufechtenden Beschluss zugesprochen worden sein. Eine nachträgliche Zulassung ist unbeachtlich.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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