RVG VV Nrn. 3309, 3400; ZPO §§ 91, 788
Verfahrensgebühr für Zustellung durch einen anderen Rechtsanwalt
OLG Celle, Beschl. v. 27.03.2008 – 23 W 31/08
Fundstelle: AGS 2008, S. 283 f.
1. Für die anwaltliche Zustellung einer einstweiligen Verfügung entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,3 nach Nr. 3309 VV.4
2. Muss eine einstweilige Verfügung unverzüglich zugestellt werden und ist dies nur im Wege der anwaltlichen Zustellung möglich, sind auch die Kosten einer anwaltlichen Zustellung erstattungsfähig.4
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
RVG § 14 Abs. 2; BRAO § 49 b
Fehlendes Gebührengutachten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
OLG Brandenburg, Urt. v. 18.03.2008 – 6 U 86/07 Fundstelle: AGS 2009, S. 315
Unterlässt das erstinstanzliche Gericht die nach § 14 Abs. 2 RVG gebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens, führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Leitsatz der Schriftleitung dser AGS
RVG VV Anm. zu Nrn. 2503, 3102, 3103
Keine Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.03.2008 – L 1 B 21/07 AL
Fundstelle: AGS 2008, S. 348 f.
War der Anwalt im Widerspruchsverfahren im Rahmen der Beratungshilfe tätig, entsteht zwar nur die Gebühr nach Nr. 3103 VV; darauf ist die Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV aber nicht auch noch anzurechnen.4
Leitatz der Schriftleitung der AGS
BRAGO § 3; RVG § 4
Keine starre Begrenzung der anwaltlichen Vergütung auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren
OLG Hamm, Urt. v. 13.03.2008 – 28 U 71/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 256 f.
Eine Vergütungsvereinbarung ist nicht schon immer dann unangemessen hoch, wenn sie das Fünffache der gesetzlichen Gebühren übersteigt. Es müssen vielmehr alle Umstände hinsichtlich der Vergütung Berücksichtigung finden, womit sich eine allgemein verbindliche, nur im Extremfall überwindbare Honorarhöchstgrenze nicht vereinbaren lässt.³
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
BGB § 1004; RVG §§ 15 Abs. 2 Nr. 1, 17 Nr. 4 lit. b, 22 Abs. 1
Gebühren für Abschlussschreiben nach Erwirken einer einstweiligen Verfügung