Überdurchschnittliche Schwierigkeit einer Unfallregulierung
AG Lübeck, Urt. v. 12.09.2005 – 24 C 3901/04 Fundstelle: NJW 2006, S. 182 Ergibt sich während der Reparatur einer Überschreitung des Wiederbeschaffungswerts durch die Reparaturkosten, so ist die Prüfung der damit verbundenen Rechtsfragen als überdurchschnittlich zu bewerten.
Streitwertfestsetzung in Prozesskostenhifesachen
BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 23.08.2005 – 1 BvR 46/05 Fundstelle: NJW 2005, S. 2980 f. Mit der Reduzierung der Vergütungssätze der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte in § 123 BRAGO (jetzt: § 49 RVG) hat der Gesetzgeber dem Ziel der Schonung öffentlicher Kassen bereits umfassend Rechnung getragen. Im Hinblick auf Art. 12 GG kann die Rechtsprechung diese fiskalischen Belange nicht nochmals zur Rechtfertigung einer Reduzierung des Streitwerts und damit zur weiteren Absenkung der Rechtsanwaltsvergütung heranziehen.1
Vorschuss auf Pauschvergütung bei Pflichtverteidigung
BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 23.08.2005 – 2 BvR 896/05 Fundstelle: NJW 2005, S. 3699 Die aus Art. 12 I GG hergeleiteten Grundsätze für die Bemessung des Vergütungsanspruchs eines Pflichtverteidigers für besonders umfangreiche oder besonders schwierige Verfahren gelten – wie es durch das Kriterium der Zumutbarkeit in § 51 I 5 RVG zum Ausdruck kommt – auch für die Bewilligung eines angemessenen Vorschusses. Bei der Prüfung der kostenrechtlichen Zumutbarkeit ist von Bedeutung, dass der Pflichtverteidiger nach § 47 I RVG einen Anspruch auf angemessenen Vorschuss auf seine gesetzlichen Gebühren hat, was die Unzumutbarkeit entfallen lassen kann.
Streitwertfestsetzung in Prozesskostenhifesachen
BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 23.08.2005 – 1 BvR 46/05 Fundstelle: NJW 2005, S. 2980 f. Mit der Reduzierung der Vergütungssätze der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte in § 123 BRAGO (jetzt: § 49 RVG) hat der Gesetzgeber dem Ziel der Schonung öffentlicher Kassen bereits umfassend Rechnung getragen. Im Hinblick auf Art. 12 GG kann die Rechtsprechung diese fiskalischen Belange nicht nochmals zur Rechtfertigung einer Reduzierung des Streitwerts und damit zur weiteren Absenkung der Rechtsanwaltsvergütung heranziehen.1
Erstattungsfähigkeit einer erhöhten Verfahrensgebühr im WEG-Verfahren
OLG Köln, Beschl. v. 15.08.2005 – 17 W 161/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 706 Ist dem von den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragten Prozessbevollmächtigten eine nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr erwachsen, so ist diese Gebühr trotz der zwischenzeitlich erfolgten Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den BGH (NJW 2005, 2061 = NZM 2005, 543) gem. § 91 I ZPO jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn die Klage vor dem Zeitpunkt der Verkündung der vorgenannten Entscheidung erhoben worden ist.
RVG §§ 60, 61; BRAGO §§ 28 II Nr. 2, 121, 128
Erstattung von Fahrtkosten eines Rechtsanwalts – BahnCard 100
G Köln, Beschl. v. 09.08.2005 – 6 K 2566/02 (nicht rechtskräftig) Fundstelle: NJW 2005, S. 3513 f.
Die „anteilige“ Erstattung der Anschaffungskosten für die BahnCard 100 im Rahmen der Erstattung von Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten zum Gerichtstermin scheidet aus, da einer derartigen Berechnung die Gesichtspunkte der Kostentransparenz und der Praktikabilität des Kostenfestsetzungsverfahrens entgegenstehen.1
Wettbewerbswidriger Anschein der Kanzleifortführung durch Briefkopf
OLG Stuttgart, Urt. v. 04.08.2005 – 2 U 38/05 Fundstelle: NJW 2005, S. 3429 f Ein legitimes Interesse eines Rechtsanwalts, mit einer Tradition seiner Kanzlei und daher auch mit dem Namen früherer Kanzleiinhaber oder –gesellschafter zu werben, ist nur dann anzuerkennen, wenn eine solche Tradition wirklich besteht, nicht aber dann, wenn es sich bei seiner Kanzlei tatsächlich um eine Neugründung handelt.
Nachdem auch dem letzten der beiden in einer Kanzlei tätigen Rechtsanwälten die Zulassung entzogen worden war, wurde zunächst RA K. als Abwickler bestellt. Dieser übernahm in der Folgezeit 98 % der Mandate der von ihm abzuwickelnden Kanzlei und betreute die Mandate in den Räumen seiner eigenen Kanzlei weiter. Die Abwicklung wurde aufgrund der Mandatsübernahmen aufgehoben. RA K. eröffnete schließlich in den Räumen der von ihm zunächst abzuwickelnden Kanzlei eine Rechtsanwaltskanzlei, in deren Briefkopf er die beiden dort vormals tätigen ehemaligen Rechtsanwälte mit dem Vermerk des Enddatums ihrer Tätigkeit aufführte. Das OLG Stuttgart sieht in dieser Briefkopfgestaltung einen Verstoß gegen § 10 Abs. 4 BORA. Zwar können gem. § 10 Abs. 4 BORA ausgeschiedene Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter auf den Briefbögen einer Rechtsanwaltskanzlei weitergeführt werden, sofern ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird. Voraussetzung hierfür ist aber somit zum einen, dass der Ausgeschiedene in einer der in § 10 Abs. 4 BORA genannten Funktionen in dieser Kanzlei tätig gewesen ist, da nur dann ein „Ausscheiden“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegen kann. Zum anderen muss das Ausscheiden kenntlich gemacht werden.
An einem „Ausscheiden“ der ehemaligen Rechtsanwälte mangelte es vorliegend. Denn bei der Kanzlei, die RA K. später in den Räumen der Kanzlei der ehemaligen Rechtsanwälte eröffnete, handelte es sich um eine von dieser zu unterscheidenden, neu gegründeten Rechtsanwaltskanzlei, da die Kontinuität zwischen diesen Kanzleien durch die Übernahme der Mandate in die Kanzlei des RA K. endgültig unterbrochen wurde.