1,8 Geschäftsgebühr bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden
LG Saarbrücken, Urt. v. 03.03.2005 – 14 O 458/04
Fundstelle: AGS 2005, S. 245 f.
1. Eine 1,8 Geschäftsgebühr ist gerechtfertigt, wenn der Geschädigte als Selbständiger ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt und er auf Grund des Unfalls mehrere Wochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, so dass ein erheblicher Verdienstausfall, ein erhebliches Schmerzensgeld, weiterer Sachschaden sowie Lohnkosten für Ersatzkräfte und Haushaltsführungsschaden zu regulieren gewesen ist.
2. Dass der Haftpflichtversicherer den Schaden dem Grunde nach anerkannt und dann auch sämtliche Schadenspositionen beglichen hat, kann für sich genommen für einen geringen Gebührensatz sprechen. Bei der anzustellenden Gesamtschau wird dies jedoch durch die anderen überdurchschnittlichen Kriterien kompensiert.
Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen
AG Würzburg, Urt. v. 02.03.2004 – 12 C 3074-04
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 267
Bei einer üblichen Unfallschadenregulierung ist der Ansatz einer 1, 3 Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden.²
1,3 Geschäftsgebühr bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden
AG Würzburg, Urt. v. 02.03.2005 – 12 C 3974/04
Fundstelle: AGS 2005, S. 247 f.
ebenso:
AG Delbrück, Urteil v. 08.02.2005 – 2 C 427/04
1. Auch in einfach gelagerten Fällen der Unfallschadensregulierung ist eine 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt.
2. Im Schadenersatzprozess ist das Gutachten einer Anwaltskammer nicht einzuholen; der Rechtsstreit im Sinne des § 14 RVG betrifft nur den Prozess zwischen Anwalt und Auftraggeber.
RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG
AG Saarlouis, Urt. v. 28.02.2005 – 30 C 2003/04
Fundstelle: AGS 2005, S. 250
Eine übliche Unfallschadensabwicklung rechtfertigt es, von einer durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen. In diesem Fall ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt.
Terminsgebühr für Besprechungen
OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.02.2005 – 4 W 97/06 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 272 f. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG fällt nicht an, wenn ein Anwalt vor dem gerichtlich anberaumten Termin dem gegnerischen Prozessvertreter telefonisch eine Möglichkeit der Verfahrensbeendigung vorschlägt, dieser aber lediglich erklärt, den Vorschlag seinem Mandanten weiterzugeben und keine Rückmeldung mehr erfolgt.2