Hatte die Partei mit ihrem späteren Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Vertretung eine Vergütungsvereinbarung getroffen und kommt es später zum Rechtsstreit, in dem sie obsiegt, kann sie die volle 1,3-Verfahrensgebühr erstattet verlangen. Mangels Entstehen einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr kommt eine Anrechnung nicht in Betracht. Insbesondere scheidet die Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr aus.Leitsatz der Schriftleitung der AGS   

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nrn. 3100, 2300; RVG § 3 a

Keine Anrechnung einer vereinbarten Gebühr

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 05.03.2009 – 18 W 392/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 157 f.

Hatte die Partei mit ihrem späteren Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Vertretung eine Vergütungsvereinbarung getroffen und kommt es später zum Rechtsstreit, in dem sie obsiegt, kann sie die volle 1,3-Verfahrensgebühr erstattet verlangen. Mangels Entstehen einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr kommt eine Anrechnung nicht in Betracht. Insbesondere scheidet die Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr aus.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Die Aktenversendungspauschale der Nr. 9003 GKG-KostVerz. fällt auch dann an, wenn die angeforderten Akten dem Anwalt an dessen Gerichtsfach übermittelt werden.Leitsatz der Schrifleitung der AGS
Eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV entfällt, wenn im Falle der Zurückverweisung zwischen dem Ende des ersten Verfahren und dem Beginn des zweiten mehr als zwei Kalenderjahre liegen (§ 15 Abs. 5 Abs. 2 RVG).Leitsatz der Schriftleitung der AGS
Die Aktenversendungspauschale in Nr. 9003 GKG-KostVerz. fällt auch dann an, wenn die angeforderten Akten dem Anwalt an dessen Gerichtsfach übermittelt werden. Leitsatz Schriftleitung AGS 

GKG-KostVerz. Nr. 9003; GKG §§ 17 Abs. 2, 28 Abs. 2

Anfall der Aktenversendungspauschale bei Übermittlung der Akte an das Gerichtsfach des Anwalts

OLG Köln, Beschl. v. 02.03.2009 – 17 W 2/09 Fundstelle: AGS 2009, S. 339 f.

Die Aktenversendungspauschale der Nr. 9003 GKG-KostVerz. fällt auch dann an, wenn die angeforderten Akten dem Anwalt an dessen Gerichtsfach übermittelt werden.

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 6; RVG § 15 Abs. 5 Abs. 2

Keine Anrechnung nach zwei Kalenderjahren

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.03.2009 – I-10 W 150/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 21

Eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV entfällt, wenn im Falle der Zurückverweisung zwischen dem Ende des ersten Verfahren und dem Beginn des zweiten mehr als zwei Kalenderjahre liegen (§ 15 Abs. 5 Abs. 2 RVG).

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG-KostVerz. Nr. 9003; GKG §§ 17 Abs. 2, 28 Abs. 2

Anfall der Aktenversendungspauschale bei Übermittlung der Akten an das Gerichtsfach des Anwalts

Die Aktenversendungspauschale in Nr. 9003 GKG-KostVerz. fällt auch dann an, wenn die angeforderten Akten dem Anwalt an dessen Gerichtsfach übermittelt werden.

 

Leitsatz Schriftleitung AGS

 

Die Beratung in Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen in einer familiären Auseinandersetzung ist nicht nur eine Angelegenheit i. S. d. §§ 2, 6 BerHG, 15 RVG, auch wenn nur ein Berechtigungsschein ausgestellt worden ist, sondern beinhaltet verschiedene Angelegenheiten i. S. d. § 15 RVG.Beratung in Fragen des Ehegattenunterhalts, des Kindesunterhalts, des Umgangsrechts und des ehelichen Güterrechts einschließlich Hausrat und Vermögensauseinandersetzung ist eine Beratung in vier verschiedenen Angelegenheiten. Dem Rechtsanwalt stehen demzufolge jeweils gesonderte Gebühren für jede dieser Angelegenheiten nach § 44 RVG zu.Leitsatz der Schriftleitung AGS
1.      Die Beratung in Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen in einer familiären Auseinandersetzung ist nicht nur eine Angelegenheit i. S. d. §§ 2, 6 BerHG, 15 RVG, auch wenn nur ein Berechtigungsschein ausgestellt worden ist, sondern beinhaltet verschiedene Angelegenheiten i. S. d. § 15 RVG.2.Beratung in Fragen des Ehegattenunterhalts, des Kindesunterhalts, des Umgangsrechts und des ehelichen Güterrechts einschließlich Hausrat und Vermögensauseinandersetzung ist eine Beratung in vier verschiedenen Angelegenheiten. Dem Rechtsanwalt stehen demzufolge jeweils gesondert Gebühren für jede dieser Angelegenheiten nach § 44 RVG zu. Leitsatz des Gerichts
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