Bringt der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren zum Ausdruck, dass er vor der Einreichung von Originalbelegen für eine bestimmte Kostenposition keine Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag beabsichtige, wird hierdurch ein der Rechtsverweigerung gleich kommender Verfahrensstillstand herbeigeführt. Wegen dieser Untätigkeit ist dann die außerordentliche Beschwerde gegeben. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 567

Außerordentliche Beschwerde bei Untätigkeit des Rechtspflegers

OLG Köln, Beschl. v. 14.01.2009 – 17 W 201/08

Fundstelle: RVGreport 2009, S. 434 ff.

Bringt der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren zum Ausdruck, dass er vor der Einreichung von Originalbelegen für eine bestimmte Kostenposition keine Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag beabsichtige, wird hierdurch ein der Rechtsverweigerung gleich kommender Verfahrensstillstand herbeigeführt. Wegen dieser Untätigkeit ist dann die außerordentliche Beschwerde gegeben.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Entsteht im gerichtlichen Verfahren sowohl eine volle Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) als auch eine ermäßigte Verfahrensgebühr (Nr. 3101 VV) und ist auf die volle Verfahrengebühr eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, so ist erst die Anrechnung vorzunehmen und dann zu prüfen, ob das verbleibende Gebührenaufkommen gegebenenfalls nach § 15 Abs. 3 RVG zu kürzen ist. Leitsatz der Schriftleitung der AGS   

RVG § 15 Abs. 3; VV RVG Nrn. 3100, 2300, Vorbem. 3 Abs. 4

Gebührenkürzung nach § 15 Abs. 3 RVG in Anrechnungsfällen

OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.01.2009 – 8 W 527/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 56 ff.

Entsteht im gerichtlichen Verfahren sowohl eine volle Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) als auch eine ermäßigte Verfahrensgebühr (Nr. 3101 VV) und ist auf die volle Verfahrengebühr eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, so ist erst die Anrechnung vorzunehmen und dann zu prüfen, ob das verbleibende Gebührenaufkommen gegebenenfalls nach § 15 Abs. 3 RVG zu kürzen ist.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

Die Kosten für Benutzung eines Taxis sind jedenfalls für kürzere Strecken, wozu der Zu- und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln (hier: der Bundesbahn) in der Regel zu rechnen sein wird, als angemessen anzusehen und daher nach Nr. 7004 VV abrechnungsfähig.Leitsatz der Schriftleitung der AGS
Die Terminsgebühren gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Teil 3 RVG VV, die dadurch entstehen, dass die Parteien im Rahmen einer Güteverhandlung Einigungsgespräche vor einem Richtermediator durchführen, zählen jedenfalls dann zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn der Richtermediator auf Grund eines gerichtliche Beschlusses gem. § 278 V ZPO zum ersuchten Richter für die Güteverhandlung bestimmt worden ist.Leitsatz des Gerichts      
Die Terminsgebühren gem. Vorbem. 3 Abs. 3 Teil 3 RVG-VV, die dadurch entstehen, dass die Parteien im Rahmen einer Güteverhandlung Einigungsgespräche vor einem Richtermediator durchführen, zählen jedenfalls dann zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn der Richtermediator aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses gem. § 278 Abs. 5 ZPO zum ersuchten Richter für die Güteverhandlung bestimmt worden ist.Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 7004

Angemessenheit von Reisekosten; Kosten eines Taxis

OLG Köln, Beschl. v. 05.12.2008 =2 Ws 529/08
Fundstelle: AGS 2009, S. 27 f.

Die Kosten für Benutzung eines Taxis sind jedenfalls für kürzere Strecken, wozu der Zu- und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln (hier: der Bundesbahn) in der Regel zu rechnen sein wird, als angemessen anzusehen und daher nach Nr. 7004 VV abrechnungsfähig.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3 Teil 3, Nr. 3104; ZPO §§ 103 Abs. 1, 278 Abs. 5

Terminsgebühr für gerichtliche Mediation

OLG Celle, Beschl. v. 05.12.2008 – 2 W 261/08 (LG Verden) Fundstelle: NJW 2009, S. 1219 f.

Die Terminsgebühren gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Teil 3 RVG VV, die dadurch entstehen, dass die Parteien im Rahmen einer Güteverhandlung Einigungsgespräche vor einem Richtermediator durchführen, zählen jedenfalls dann zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn der Richtermediator auf Grund eines gerichtliche Beschlusses gem. § 278 V ZPO zum ersuchten Richter für die Güteverhandlung bestimmt worden ist.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

 

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104

Terminsgebühr für Vertretung an einem richterlichen Mediationstermin

OLG Celle, Beschl. v. 05.12.2008 – 2 W 261/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 223 f.

Die Terminsgebühren gem. Vorbem. 3 Abs. 3 Teil 3 RVG-VV, die dadurch entstehen, dass die Parteien im Rahmen einer Güteverhandlung Einigungsgespräche vor einem Richtermediator durchführen, zählen jedenfalls dann zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn der Richtermediator aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses gem. § 278 Abs. 5 ZPO zum ersuchten Richter für die Güteverhandlung bestimmt worden ist.

Leitsatz des Gerichts

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